Methylen Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol (MBBT, CAS 103597 45-1) ist ein offizieller UV-Filter, der in Anhang VI, Eintrag 23 der Europäischen Kosmetikverordnung aufgeführt ist. Ab heute kann dieser Inhaltsstoff in seiner normalen Form bis zu 10% verwendet werden.
Bislang konnte auch die Nanoform dieses Materials verwendet werden, allerdings nur unter Einhaltung von Artikel 16, der eine spezielle CPNP-Meldung des Nanomaterials sechs Monate vor dem Inverkehrbringen eines Produkts, das es enthält, vorsieht. Diese neue Rechtsvorschrift(EU Nr. 2018/885) macht dieses Verfahren für MBBT obsolet und die Verwendung seiner Nanoform wird erheblich einfacher.
Die Verwendung der normalen Form von MBBT bleibt mit 10% erlaubt (Eintrag 23) und es gelten keine besonderen Reinheitskriterien. Die Verwendung der Nanoform von MBBT ist mit 10% ebenfalls erlaubt (Eintrag 23a), aber es müssen spezifische Reinheitskriterien erfüllt werden:
- Nicht für Anwendungen verwenden, die zu einer Exposition der Lunge des Endverbrauchers durch Einatmen führen können.
- Es sind nur Nanomaterialien mit den folgenden Eigenschaften erlaubt:
- Reinheit ≥ 98,5 %, wobei der Isomerenanteil nicht mehr als 1,5 % beträgt und das folgende Verunreinigungsprofil aufweist: Wasser < 0,1 %; Cr, Cu, Fe, Na, Pb, Sb, Se, Sn oder Zn < 10 mg/kg; As oder Cd < 5 mg/kg; Ni < 3 mg; Hg < 1 mg/kg; Isopropanol ≤ 2,2 μg/g; Dibutylamin < 0,5 μg/g; Xylol (Mischung aus ortho-, meta- und para-Isomeren) ≤ 6,8 μg/g; Formaldehyd ≤ 0,93 μg/g;
- Löslichkeit < 5 ng/L in Wasser bei 25 °C;
- Zeta-Potential: -25 mV bei pH 7;
- Verteilungskoeffizient (Log Pow): 12,7 bei 25 °C;
- Unbeschichtet;
- Mediane Partikelgröße D50 (50 % der Anzahl unterhalb dieses Durchmessers): ≥ 120 nm der Massenverteilung und/oder ≥ 60 nm der Anzahlgrößenverteilung.
Darüber hinaus legt die Regulierungsbehörde fest: “Bei kombinierter Verwendung von Methylen-Bis-Benzotriazolyl-Tetramethylbutylphenol und Methylen-Bis-Benzotriazolyl-Tetramethylbutylphenol (nano) darf die Summe den Grenzwert von 10% nicht überschreiten.” Diese neue Verordnung wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 10. Juli 2018, in Kraft treten.