Nanomaterialien Zukunft Verbot

Die Intention der Europäischen Kommission für Nano-Inhaltsstoffe

Die Europäische Kommission hat die Welthandelsorganisation (WTO) über ihre Absicht informiert, die folgenden Nanobestandteile aus der Zusammensetzung kosmetischer Produkte zu verbannen:

  • STYROL/AKRYLAT-KOPOLYMER (nano) (CAS: 9010-92-8)
  • SODIUM STYRENE/ACRYLATES COPOLYMER (nano) (CAS: 9010-92-8)
  • KUPFER (nano) (CAS: 7440-50-8)
  • KOLLOIDALES KUPFER (nano) (CAS: 7440-50-8)
  • HYDROXYAPATITE (nano) (CAS: 1306-06-5 / 12167-74-7)
  • GOLD (nano) (CAS: 7440-57-5)
  • COLLOIDAL GOLD (nano) (CAS: 7440-57-5)
  • GOLD THIOETHYLAMINO HYALURONIC ACID (nano) CAS: 1360157-34-1)
  • ACETYL HEPTAPEPTIDE-9 COLLOIDAL GOLD (nano) (CAS: /)
  • PLATIN (nano) (CAS: 7440-06-4)
  • KOLLOIDALES PLATIN (nano) (CAS: 7440-06-4)
  • ACETYL TETRAPEPTIDE-17 COLLOIDAL PLATINUM (nano) (CAS: /)

Keiner dieser Inhaltsstoffe ist derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt.

Definition von Nanomaterialien

Die Definition eines Nanomaterials gemäß der Verordnung (EG) 1223/2009 ist ein unlösliches oder biopersistentes und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 nm.

Nanomaterialien und die Verordnung der Europäischen Union

Zur Erinnerung: Nanomaterialien, die als Farbstoffe, UV-Filter oder Konservierungsmittel verwendet werden, müssen in den Anhängen der Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 offiziell zugelassen sein, ansonsten sind sie verboten.

Inhaltsstoffe, die für eine andere Funktion als Farbstoffe, UV-Filter oder Konservierungsmittel verwendet werden und die in Form von Nanomaterialien vorliegen, können auch dann verwendet werden, wenn sie nicht in der Verordnung aufgeführt sind, vorausgesetzt, dass eine Meldung des Nanomaterials in dem beabsichtigten Produkt 6 Monate vor dem Inverkehrbringen des Produkts gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) 1223/2009 erfolgt ist.

Die vorgenannten Inhaltsstoffe in Nanoform mussten bei ihrer Verwendung in Kosmetika das Meldeverfahren nach Artikel 16 durchlaufen.

Styrol/Acrylat Copolymer [nano], Natrium Styrol/Acrylat Copolymer [nano]:

In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2021(SCCS/1618/20) kam der SCCS zu dem Schluss, dass diese Nanomaterialien, wie sie über das CPNP gemeldet wurden, ein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher darstellen können.

Kupfer [nano], Kolloidales Kupfer [nano]:

In seiner Stellungnahme vom 5. März 2021(SCCS/1621/20) kam der SCCS zu dem Schluss, dass es aufgrund der begrenzten oder fehlenden Informationen nicht möglich ist, eine Sicherheitsbewertung durchzuführen. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten geben die potenziell mutagenen/genotoxischen und immunotoxischen/nephrotoxischen Wirkungen von Kupfer-Nanomaterialien jedoch Anlass zur Sorge.

Hydroxylapatit [nano]:

In seiner Stellungnahme vom 30. März 2021(SCCS/1624/20) konnte der SCCS keine Schlussfolgerungen zur Sicherheit dieses aus stäbchenförmigen Nanopartikeln bestehenden Inhaltsstoffs für die Verwendung in kosmetischen Mitteln zur Mundpflege ziehen und stellte fest, dass die verfügbaren Daten/Informationen nicht ausreichen, um Bedenken hinsichtlich seines genotoxischen Potenzials auszuräumen.

Gold [nano], Kolloidales Gold [nano],Gold Thioethylamino Hyaluronsäure [nano]Acetylheptapeptid-9 Kolloidales Gold [nano], Platin [nano], Kolloidales Platin [nano]Acetyl-Tetrapeptid-17 Kolloidales Platin [nano]:

Zwei am 25. Juni 2021 angenommene Stellungnahmen des SCCS(SCCS/1629/21 und SCCS/1630/21) kamen zu dem Schluss, dass die Verwendung dieser Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Verbraucher aufwirft, auch wenn der SCCS aufgrund der begrenzten oder fehlenden Informationen keine Sicherheitsbewertung vornehmen konnte.

Die Verabschiedung der Verordnung

Die Verabschiedung dieser Verordnung wird voraussichtlich im 3. Quartal 2022 erfolgen.

Es werden Übergangsfristen gewährt, damit die Industrie diese Verbote einhalten kann. Ein vorläufiger Zeitplan sieht dann folgendermaßen aus:

  • 9 Monate nach dem Inkrafttreten dürfen nur noch konforme Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, was uns zum 2. Quartal 2023 bringt.
  • 18 Monate nach dem Inkrafttreten dürfen nur noch konforme Produkte auf dem Unionsmarkt angeboten werden, was uns zum ersten Quartal 2024 bringt.

Wir empfehlen Ihnen, zu prüfen, ob Ihre Produkte die von diesem Verbot betroffenen Inhaltsstoffe enthalten und ob diese gemäß der Definition der Kosmetikverordnung als Nanomaterialien gelten. Wir empfehlen Ihnen dringend, so bald wie möglich mit dem Verzicht auf diese Inhaltsstoffe zu beginnen.

Biorius kann Sie auch persönlich zu diesen Regeländerungen beraten, indem Sie BIORIUS als Ihre zuständige Person wählen .

Frau Stéphanie Annet

Teamleiter EU-Compliance für kosmetische Produkte

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