BIORIUS-Informationsbrief 118: Die lang erwarteten D4-, D5- und D6-Beschränkungen für abwaschbare und auftragbare kosmetische Produkte werden bekannt gegeben
Der Entwurf einer Verordnung über Cyclotetrasiloxan (D4), Cyclopentasiloxan (D5) und Cyclohexasiloxan (D6) wurde am 22. Juni bei der Welthandelsorganisation (WTO) notifiziert(HIER und HIER). Diese Verordnung wird den Anhang XVII der REACH-Verordnung ändern und soll im 4. Quartal 2023 verabschiedet werden. Die für Kosmetika geltenden Einschränkungen werden im Folgenden beschrieben.
Cyclotetrasiloxan (D4):
In kosmetischen Produkten bereits verboten. Nur technisch unvermeidbare Spuren werden bei den unten aufgeführten Höchstwerten toleriert:
– In abwaschbaren Produkten: bereits auf maximal 0,1% beschränkt
– In Leave-on-Produkten: maximal 0,1% ab Q4 2026
Cyclopentasiloxan (D5)
– In abwaschbaren Produkten: bereits auf maximal 0,1% beschränkt
– In Leave-on-Produkten: maximal 0,1% ab Q4 2026
Cyclohexasiloxan (D6)
– In abwaschbaren Produkten: maximal 0,1% ab Q4 2025
– In Leave-on-Produkten: maximal 0,1% ab Q4 2026
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Vielen Dank an Stéphanie Annet für die Erstellung dieses Artikels.
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