Octocrylen (CAS-Nr. 6197-30-4) und Benzophenon-3 (CAS-Nr. 131-57-7) sind derzeit als UV-Filter in Kosmetikprodukten zugelassen. Aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit potenziell endokrin wirksamen Eigenschaften hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) eine Sicherheitsbewertung für beide Stoffe durchgeführt (SCCS/1627/21 und SCCS/1625/20).
Das Ergebnis dieser Bewertungen ist, dass ihr Wert gesenkt werden muss, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, wie hier unten berichtet wird:
Octocrylen
Aktuelle Beschränkungen | Künftige Einschränkungen |
Max. 10% auf alle Produkte | Max. 9% in Treibladungssprühprodukten Max. 10% in andere Produkte |
Benzophenon-3
Aktuelle Beschränkungen | Künftige Einschränkungen |
Max. 6% in allen Produkten Max. 0,5%, wenn es zum Schutz der Produktformulierung verwendet wird Der Warnhinweis „enthält Benzophenon-3“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn Benzophenon-3 zu mehr als 0,5% enthalten ist. | Max. 6% in Produkten für Gesicht, Lippen und Hände, ausgenommen Treibgas- und Pumpspray-Produkte Max. 2,2% in Körperpflegeprodukten, einschließlich Treibgas- und Pumpsprayprodukten Max. 0,5% in anderen Produkten Max. 0,5%, wenn es zum Schutz der Produktformulierung verwendet wird Der Warnhinweis „enthält Benzophenon-3“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn Benzophenon-3 zu mehr als 0,5% enthalten ist. |
Für weitere Informationen über die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung von Octocrylen (CAS-Nr. 6197-30-4) und Benzophenon-3 (CAS-Nr. 131-57-7), die im Juli 2022 erlassen wurde, wenden Sie sich bitte an info@biorius.com oder an meine persönliche E-Mail hier unten. Unsere Experten sind für Sie da!
Nähere Informationen finden Sie in der VERORDNUNG (EU) 2022/1176 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter UV-Filter in kosmetischen Mitteln.
Die Fristen für Änderungen sind wie folgt:
- Ab dem 28. Januar 2023 können nur noch Produkte auf den Unionsmarkt gebracht werden, die den neuen Beschränkungen entsprechen.
- Ab dem 28. Juli 2023 können nur noch Produkte, die den neuen Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt angeboten werden.
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