BIORIUS-Informationsbrief 127(Fortsetzung von Informationsbrief 117):
Verordnung (EU) 2024/996 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin, Arbutin und bestimmten Stoffen mit potenziell endokrinen Wirkungen.
Die Verordnung (EU) 2024/996 der Kommission zur Änderung der EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 wurde am4. April im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Diese Verordnung ändert die Anhänge der EU-Kosmetikverordnung 1223/2009, um sie an die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) für die folgenden Stoffe anzupassen:
- 4-Methylbenzyliden-Kampfer(SCCS/1640/21) ⇨ Verboten
- Genistein, Daidzein(SCCS/1641/22), Kojisäure(SCCS/1637/21), Arbutin, Alpha-Arbutin(SCCS/1642/22), Retinol, Retinylacetat und Palmitat(SCCS/1639/21) ⇨ Neue Einschränkungen
- Triclosan und Triclocarban(SCCS/1643/22) ⇨ Aktualisierte/ergänzende Einschränkungen
Im Vergleich zu unserem Informationsbrief 117 haben sich die Umsetzungsfristen aufgrund der verzögerten Veröffentlichung der Verordnung verschoben, und der Warnhinweis zu Retinol, Retinolacetat und Palmitat wurde leicht umformuliert in „Enthält Vitamin A. Überlegen Sie vor der Anwendung, wie viel Sie täglich zu sich nehmen„.
Die neuen Einschränkungen dieser Verordnung (EU) 2024/996 werden in den folgenden Anhängen detailliert beschrieben und mit der früheren Situation verglichen:
Zusatz zu Anhang II – Verbotene Stoffe:
INCI-Name | CAS-Nummer | Künftige Einschränkung | Aktuelle Situation |
4-METHYLBENZYLIDENKAMPFER | 36861-47-9 / 38102-62-4 | Verboten | Erlaubt als UV-Filter bei 4% (Anhang VI/18) |
Zusatz zu Anhang III – Zulässige Stoffe unter bestimmten Bedingungen:
I NCI-Name | CAS-Nummer | Künftige Einschränkung | Aktuelle Situation |
GENISTEIN | 446-72-0 | Max. 0.007% | Nicht geregelt |
DAIDZEIN | 486-66-8 | Max. 0.02% | Nicht geregelt |
KOJISCHE SÄURE | 501-30-4 | Max. 1% nur in Produkten für Gesicht und Hände | Nicht geregelt |
ALPHA-ARABUTIN * | 84380-01-8 | Gesichtscreme max. 2% Körperlotion max. 0.5% | Nicht geregelt |
ARBUTIN * | 497-76-7 | Max. 7% nur in Gesichtscreme | Nicht geregelt |
RETINOL RETINYLACETAT RETINYLPALMITAT | 11103-57-4 / 68-26-8 127-47-9 79-81-2 | – Körperlotion: max. 0,05% Retinol-Äquivalent (RE) – Andere Leave-on und Rinse-off Produkte: max. 0,3% RE Obligatorische Kennzeichnung für jedes kosmetische Produkt, das einen dieser Inhaltsstoffe enthält: ‚Enthält Vitamin A. Überlegen Sie vor der Anwendung, wie viel Sie täglich zu sich nehmen. | Nicht geregelt |
*Der Gehalt an Hydrochinon muss in Formulierungen, die diesen Inhaltsstoff enthalten, so niedrig wie möglich bleiben und darf nicht höher sein als der unvermeidbare Spurengehalt.
Änderung von Anhang V – Erlaubte Konservierungsstoffe:
INCI-Name | CAS-Nummer | Künftige Einschränkung | Aktuelle Situation |
TRICLOCARBAN | 101-20-2 | Max. 0,2% in allen kosmetischen Produkten mit Ausnahme von Mundwasser. Reinheitskriterien: 3,3′,4,4′- Tetrachloroazobenzol ≤ 1 ppm 3,3′,4,4′- Tetrachloroazoxybenzol ≤ 1 ppm Darf nicht in Zahnpasta für Kinder unter 6 Jahren verwendet werden. Obligatorische Kennzeichnung für Zahnpasta, die Triclocarban enthält: ‚Nicht für Kinder unter 6 Jahren geeignet‘. Für andere Verwendungszwecke als Konservierungsmittel siehe Anhang III/100. | Max. 1,5% in Abspülprodukten. Reinheitskriterien: 3,3′,4,4′-Tetrachlorazobenzol ≤ 1 ppm 3,3′,4,4′-Tetrachlorazoxybenzol ≤ 1 ppm. Für andere Zwecke als die Hemmung der Entwicklung von Mikroorganismen in dem Produkt. Dieser Zweck muss aus der Präsentation des Produkts ersichtlich sein. Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang III/100 (Anhang V/23) |
TRICLOSAN | 3380-34-5 | Max. 0,3% in Zahnpasten; Handseifen; Körperseifen/Duschgels; Deodorants (ohne Spray); Gesichtspuder und Abdeckmittel für Hautunreinheiten; Nagelmittel zur Reinigung der Finger- und Fußnägel vor der Anwendung von künstlichen Nagelsystemen. Darf nicht in Zahnpasta für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden. Obligatorische Kennzeichnung für Zahnpasta, die Triclosan enthält: „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“. | Max. 0,3% in Zahnpasten; Handseifen; Körperseifen/Duschgels; Deodorants (ohne Spray); Gesichtspuder und Abdeckmittel für Hautunreinheiten; Nagelmittel zur Reinigung der Finger- und Fußnägel vor der Anwendung von künstlichen Nagelsystemen. Max. 0,2% in Mundspülungen (Anhang V/23) |
Übergangsfristen
Verbot von 4-Methylbenzylidenkampfer:
- Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Verordnung ab dem1. Mai 2025 entsprechen.
- Produkte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen spätestens am1. Mai 2026 vom EU-Markt genommen worden sein.
Beschränkungen von Genistein, Daidzein, Kojisäure, Alpha-Arbutin und Arbutin:
- Produkte, die in der EU auf den Markt gebracht werden, müssen ab dem1. Februar 2025 dieser Verordnung entsprechen.
- Produkte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen spätestens am1. November 2025 vom EU-Markt genommen worden sein.
Beschränkungen von Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat:
- Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Verordnung ab dem1. November 2025 entsprechen.
- Produkte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen spätestens am1. Mai 2027 vom EU-Markt genommen worden sein.
Neue Beschränkungen für die Verwendung von Triclosan und Triclocarban als Konservierungsmittel:
- Produkte, die den früheren Beschränkungen für Triclosan/Triclocarban entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2024 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
- Produkte, die den früheren Beschränkungen für Triclosan/Triclocarban entsprechen, können dem Verbraucher bis zum 31. Oktober 2025 zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, sie wurden vor dem 31. Dezember 2024 auf den Markt gebracht. Nach dem 31. Oktober 2025 müssen Produkte, die dieser neuen Einschränkung nicht entsprechen, vom EU-Markt genommen werden.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen können und stehen Ihnen für alle Fragen zu diesem Thema zur Verfügung. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Kundenbetreuer.
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