Discover how the 2019 Omnibus Regulation impacts cosmetics, including new restrictions on Salicylic Acid and updates on prohibited substances.

CMRs: Ein wichtiger Rechtsakt wird bald veröffentlicht

Artikel 15 der EU-Kosmetikverordnung regelt die Verwendung von CMR1 in kosmetischen Produkten. Standardmäßig ist die Verwendung von k/e/f-Stoffen in der EU verboten, obwohl Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen weiterhin möglich sind. Das bis vor kurzem stillschweigend gehandhabte Regelungsverfahren sieht nun die Veröffentlichung einer Änderung von Anhang II (verbotene Stoffe) vor, bevor ein Verbot in Kraft tritt.
Auch Anhang III (Stoffe mit eingeschränktem Verwendungszweck) muss geändert werden, falls eine Ausnahme gewährt wird.

Am 3. Juli 2017 stimmte der Ständige Ausschuss für kosmetische Mittel über einen Regelungsvorschlag ab , der die Verwendung von 9 kosmetischen Inhaltsstoffen (oder Gruppen von kosmetischen Inhaltsstoffen), die kürzlich als CMR-Stoffe eingestuft wurden, offiziell verbietet oder einschränkt. Es wird erwartet, dass dieses Gesetz in den nächsten Monaten veröffentlicht wird, und seine Durchsetzung wird sofort erfolgen. Mit anderen Worten: Der Industrie werden keine Übergangsfristen angeboten und die Verordnung wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Stoffe, die durch diese kommende Verordnung verboten werden sollen (Ergänzung zu Anhang II):

NameVorheriger Eintrag
Methenamin 3-Chloroallylochlorid (INCI: Quaternium 15)V, 31
2-Chloracetamid (INCI: Chloroacetamide)V, 41
DichlormethanIII, 7
Formaldehyd, Paraformaldehyd und MethylenglykolIII, 13 und V, 5
Perborsäure und NatriumperboratIII, 1a und III, 12
Borate, Tetraborate und Octaborate und andere Borsäuresalze oder -esterIII, 1a und III, 1b

Stoffe, die durch diese kommende Verordnung eingeschränkt werden sollen (Ergänzung zu Anhang III):

NameBedingungen
2-Furaldehyd (Furfural)Maximal 10 ppm (0,001 %)
Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid
(INCI: Trimethylbenzoyl diphenylphosphine oxide)
Maximal 5,0 % in Nagelmodellageprodukten für Fachleute (keine andere zulässige Verwendung)
Polyhexamethylen-Biguanid-Hydrochlorid (INCI:
Polyaminopropyl-Biguanid), PHMB
Maximal 0,1% in allen Produktkategorien
außer sprühfähige Formulierungen

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