Im Anschluss an den Omnibus IV-Artikel erinnern wir Sie daran, dass die Verordnung (EU) 2021/1902 der Kommission, die sogenannte Omnibus IV-Verordnung, am1. März 2022 in Kraft tritt. Somit können von nun an nur noch konforme Produkte in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden.
Eine Marktrücknahme von nicht konformen Produkten muss organisiert werden, falls dies nicht bereits geschehen ist.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: SODIUM HYDROXYMETHYLGLYCINATE (CAS 70161-44-3) ist nicht verboten, wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist. In der Tat wurde er fälschlicherweise in Anhang II, der Liste der verbotenen Zutaten, aufgenommen. Die Einstufung als krebserregend der Kategorie 1B gilt nur, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die maximale theoretische Konzentration von freisetzbarem Formaldehyd, unabhängig von der Quelle, in der Mischung, wie sie in Verkehr gebracht wird, weniger als 0,1% beträgt. Daher wird SODIUM HYDROXYMETHYLGLYCINATE in Anhang V Eintrag 51 als Konservierungsmittel geführt, das unter den nachstehenden Bedingungen zugelassen ist:
- Maximale Konzentration von 0,5%
- Darf nicht verwendet werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die maximale theoretische Konzentration von freisetzbarem Formaldehyd, unabhängig von der Quelle, in der Mischung, wie sie in Verkehr gebracht wird, ≤0,1% w/w ist.
Diese Korrektur ist in der kommenden Omnibus-V-Verordnung vorgesehen.
Der Entwurf der Omnibus-V-Verordnung wurde der Welthandelsorganisation (WTO) notifiziert. Er soll im3. Quartal 2022 verabschiedet werden und am 17. Dezember 2022 in Kraft treten.
Neben der Korrektur in Bezug auf SODIUM HYDROXYMETHYLGLYCINATE beinhaltet diese Omnibus V-Verordnung auch das Verbot von 14 Stoffen, die gemäß ATP 17 der CLP-Verordnung (im Anhang) als CMR-Stoffe eingestuft sind, und die Beschränkung von METHYL SALICYLATE. In der Tat kam der SCCS in seiner Stellungnahme vom Oktober 2021(SCCS/1633/21) zu dem Schluss, dass METHYL SALICYLATE in kosmetischen Mitteln bis zu den bewerteten Höchstkonzentrationen als sicher angesehen werden kann. Daher wird METHYL SALICYLATE in Anhang III aufgenommen und könnte unter den unten genannten Bedingungen verwendet werden:
- Produkte zum Auftragen auf die Haut (außer Gesichts-Make-up, Spray/Aerosol-Körperlotion, Spray/Aerosol-Deodorant und Duftstoffe auf Alkoholbasis) und Produkte zum Auftragen auf das Haar (außer Spray/Aerosol-Produkte): Maximal 0,06%
- Gesichts-Make-up (außer Lippenprodukte, Augen-Make-up und Make-up-Entferner): Maximal 0,05%
- Augen-Make-up und Make-up-Entferner: Maximal 0,002%
- Leave-on-Haarprodukt (Spray/Aerosol): Maximal 0,009%
- Deodorant Spray/Aerosol: Maximal 0,003%
- Körperlotion Spray/Aerosol: Maximal 0,04%
- Abspülbare Hautprodukte (außer Handwaschmittel und abspülbare Haarprodukte): Maximal 0,06%
- Handwäsche: 0.6%
- Duftstoffe auf Basis von Hydroalkoholen: Maximal 0,6%
- Lippenprodukte: Maximal 0,03%
- Zahnpasta: Maximal 2,52%
- Mundspülung für Kinder im Alter von 6-10 Jahren: Maximal 0,1%
- Mundspülung für Kinder über 10 Jahren und Erwachsene: Maximal 0,6%
- Mundspray: Maximal 0,65%
Außerdem darf es nicht in Zubereitungen für Kinder unter 6 Jahren verwendet werden.
Wenn BIORIUS Ihr Verantwortlicher ist, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen CRM(Customer Relationship Manager), um weitere Informationen zu erhalten.