BIORIUS Informationsbrief 117: Neuer Verordnungsentwurf über Vitamin A, Alpha-Arbutin, Arbutin und bestimmte Stoffe mit potenziell endokrinen Eigenschaften
Ein neuer Verordnungsentwurf wurde der Welthandelsorganisation (WTO) am8. Juni notifiziert. Mit dieser Verordnung sollen die Anhänge der Verordnung 1223/2009 geändert werden, um sie an die jüngsten Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu folgenden Stoffen anzupassen:
- Verbot von 4-Methylbenzylidenkampfer(SCCS/1640/21)
- Neue Einschränkungen Genistein, Daidzein(SCCS/1641/22), Kojisäure(SCCS/1637/21), Arbutin, Alpha-Arbutin(SCCS/1642/22), Retinol, Retinylpalmitat und Retinylacetat(SCCS/1639/21)
- Aktualisierte/ergänzende Beschränkungen für Triclosan und Triclocarban(SCCS/1643/22)
Die entsprechenden Einschränkungen sind im Folgenden aufgeführt.
Die Verabschiedung dieser Verordnung wird für Q4 2023 erwartet. Es werden Übergangsfristen eingeräumt, damit sich die Industrie an die neuen Anforderungen anpassen kann (siehe unten):
- Für 4-Methylbenzylidenkampfer:
- 12 Monate für das Inverkehrbringen eines konformen Produkts (Q4 2024)
- 24 Monate, um ein nicht konformes Produkt vom Markt zu nehmen(Q4 2025)
- Für Genistein, Daidzein, Kojisäure, Alpha-Arbutin und Arbutin:
- 9 Monate für das Inverkehrbringen eines konformen Produkts (Q3 2024)
- 18 Monate, um ein nicht konformes Produkt vom Markt zu nehmen(Q2 2025)
- Für Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat:
- 18 Monate für die Markteinführung eines konformen Produkts (Q2 2025)
- 36 Monate, um ein nicht konformes Produkt vom Markt zu nehmen(Q4 2026)
- Für Triclosan und Triclocarban:
- 8 Monate für das Inverkehrbringen eines konformen Produkts (Q3 2024)
- 17 Monate, um ein nicht konformes Produkt vom Markt zu nehmen(Q2 2025)
Entsprechende Einschränkungen:
Zusatz zu Anhang II – verbotene Stoffe:
INCI-Name | CAS-Nummer | Künftige Einschränkung | Aktuelle Situation |
4-METHYLBENZYLIDENKAMPFER | 36861-47-9 / 38102-62-4 | Verboten | Erlaubt als UV-Filter bei 4% (Anhang VI/18) |
Hinzufügung zu Anhang III – erlaubte Stoffe unter bestimmten Bedingungen:
I NCI-Name | CAS-Nummer | Künftige Einschränkung | Aktuelle Situation |
GENISTEIN | 446-72-0 | Max. 0.007% | Nicht geregelt |
DAIDZEIN | 486-66-8 | Max. 0.02% | Nicht geregelt |
KOJISCHE SÄURE | 501-30-4 | Max. 1% nur in Produkten für Gesicht und Hände | Nicht geregelt |
ALPHA-ARABUTIN * | 84380-01-8 | Gesichtscreme max. 2% Körperlotion max. 0.5% | Nicht geregelt |
ARBUTIN * | 497-76-7 | Max. 7% nur in Gesichtscreme | Nicht geregelt |
RETINOL RETINYLACETAT RETINYLPALMITAT | 11103-57-4 / 68-26-8 127-47-9 79-81-2 | – Körperlotion: max. 0,05% Retinol-Äquivalent (RE) – Andere Leave-on und Rinse-off Produkte: max. 0,3% RE Obligatorische Kennzeichnung für jedes kosmetische Produkt, das einen dieser Inhaltsstoffe enthält: ‚Enthält Vitamin-A-verwandte Verbindungen, die zu Ihrer täglichen Vitamin-A-Aufnahme beitragen‘. | Nicht geregelt |
*Der Gehalt an Hydrochinon muss in Formulierungen, die diesen Inhaltsstoff enthalten, so niedrig wie möglich bleiben und darf nicht höher sein als der unvermeidbare Spurengehalt.
Änderung von Anhang V – zulässige Konservierungsstoffe:
INCI-Name | CAS-Nummer | Künftige Einschränkung | Aktuelle Situation |
TRICLOCARBAN | 101-20-2 | Max. 0,2% in allen kosmetischen Produkten mit Ausnahme von Mundwasser. Reinheitskriterien: 3,3′,4,4′- Tetrachloroazobenzol ≤ 1 ppm 3,3′,4,4′- Tetrachloroazoxybenzol ≤ 1 ppm Darf nicht in Zahnpasta für Kinder unter 6 Jahren verwendet werden. Obligatorische Kennzeichnung für Zahnpasta, die Triclocarban enthält: „Nicht für Kinder unter 6 Jahren geeignet“. Für andere Verwendungszwecke als Konservierungsmittel siehe Anhang III/100. | Max. 1,5% in Abspülprodukten. Reinheitskriterien: 3,3′,4,4′-Tetrachlorazobenzol ≤ 1 ppm 3,3′,4,4′-Tetrachloroazoxybenzol ≤ 1 ppm Für andere Zwecke als die Hemmung der Entwicklung von Mikroorganismen in dem Produkt. Dieser Zweck muss aus der Präsentation des Produkts ersichtlich sein. Für andere Verwendungszwecke als Konservierungsmittel siehe Anhang III/100 (Anhang V/23) |
TRICLOSAN | 3380-34-5 | Max. 0,03% in Zahnpasten; Handseifen; Körperseifen/Duschgels; Deodorants (ohne Spray); Gesichtspuder und Abdeckmittel für Hautunreinheiten; Nagelmittel zur Reinigung der Finger- und Fußnägel vor der Anwendung von künstlichen Nagelsystemen. Darf nicht in Zahnpasta für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden. Obligatorische Kennzeichnung für Zahnpasta, die Triclosan enthält: „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“. | Max. 0,03% in Zahnpasten; Handseifen; Körperseifen/Duschgels; Deodorants (ohne Spray); Gesichtspuder und Abdeckmittel für Hautunreinheiten; Nagelmittel zur Reinigung der Finger- und Fußnägel vor der Anwendung von künstlichen Nagelsystemen. Max. 0.2% in Mundspülungen (Anhang V/23) |
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Vielen Dank an Stéphanie Annet für die Erstellung dieses Artikels.
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