Die jahrzehntelang übersehene Verpackung von Kosmetika wirft immer mehr Fragen auf. BIORIUS hat beobachtet, dass sich die Europäische Kommission und die nationalen Behörden allmählich für dieses Thema interessieren.
BIORIUS ist bestrebt, sich dem Stand der Technik anzupassen und die Interessen seiner Kunden bestmöglich zu vertreten. Aus diesem Grund haben wir im Folgenden die rechtlichen Aspekte zusammengefasst, die Sie vor dem Kauf einer Verpackung oder der Übermittlung von Daten an BIORIUS beachten sollten.
Verpflichtungen aus der Europäischen Kosmetikverordnung (EG Nr. 1223/2009)
Die Kosmetikverordnung verlangt von der Kosmetikmarke und der verantwortlichen Person in der EU, Informationen über die Verpackung zu sammeln, d.h. das Behältnis (oder die Primärverpackung), das in direktem Kontakt mit dem Kosmetikprodukt steht. Jahrelang war die Gesetzgebung nicht präskriptiv, aber es sind regulatorische Entwicklungen auf dem Radarschirm aufgetaucht (siehe Erläuternde Anmerkung), die den Bedarf an diesen Informationen in Zukunft erhöhen könnten.
Heute sieht die Gesetzgebung vor, dass eine Kosmetikmarke im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Sicherheitsbewertung teilweise oder vollständig bekannt sein muss:
- Die Zusammensetzung des Verpackungsmaterials (einschließlich technischer Substanzen wie Zusatzstoffe) und die Eignung für kosmetische Produkte.
- Die technisch unvermeidbaren Verunreinigungen.
- Die Barriereeigenschaften des Verpackungsmaterials.
- Die mögliche Migration von Substanzen aus der Verpackung in das kosmetische Mittel und die möglichen Wechselwirkungen zwischen der Verpackung und dem kosmetischen Mittel.
Die Entscheidung, diese Elemente zu untersuchen, obliegt vorerst dem Sicherheitsbewerter. BIORIUS sieht jedoch immer mehr Druck seitens der Behörden und Handelsverbände, diese Punkte aktiv zu überprüfen.
In der Praxis wird dringend empfohlen, dass eine Kosmetikmarke so viele Informationen wie möglich über ihre Verpackungen sammelt und diese Informationen mit BIORIUS teilt. Diese Informationen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Das Sicherheitsdatenblatt jeder Verpackung, die in engem Kontakt mit der kosmetischen Formel steht, und die allgemeine Beschreibung der in dieser Verpackung verwendeten Materialien.
- Das Analysezertifikat für jedes Verpackungsteil, das in engem Kontakt mit der kosmetischen Formel steht (mit Angaben zu Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom).
- In den meisten Fällen wird die Kompatibilitätsstudie gleichzeitig mit dem Stabilitätstest durchgeführt und zeigt, dass sich die Verpackung im Laufe der Zeit nicht verschlechtert (Auslaufen, Aussehen).
Andere Informationen sind sehr nützlich:
- Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften für den Kontakt mit Lebensmitteln: Wenn die für ein kosmetisches Mittel verwendete Verpackung auch für Lebensmittel verwendet wird und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien mit Lebensmittelkontakt entspricht, ist dies ein Zeichen dafür, dass die Verpackung sicher und angemessen ist. Das Kosmetikum muss jedoch repräsentativ für die Art von Lebensmittel sein, die ursprünglich für diese Verpackung vorgesehen war. Falls diese Erklärung nicht vorgelegt werden kann, sollte der Verpackungslieferant in der Lage sein, das Fehlen der Garantie zu begründen.
- Erklärung zur ‚Einhaltung der Kosmetikverordnung‘: BIORIUS sollte wissen, ob die Verpackung besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC im Sinne der REACH-Verordnung), Stoffe in Anhang II oder III der Kosmetikverordnung oder als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestufte Stoffe (CMR) enthält.
- Die Ergebnisse eines Migrationstests gelten als Goldstandard für den Nachweis der Sicherheit und Konformität einer Verpackung.
Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EG Nr. 62/1994) ergeben
Diese Richtlinie bezieht sich auf den Umweltschutz, und es wurden mehrere Anforderungen durchgesetzt, um die verpackungsbedingte Umweltverschmutzung zu reduzieren. Die beiden wichtigsten Anforderungen dieser Gesetzgebung sind:
- Konzentrationen von Schwermetallen in Verpackungen: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Summe der Konzentrationen von Blei, Kadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 ppm nicht überschreitet.
- Rückgabe, Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen: Kosmetikmarken sind für ihre Abfälle verantwortlich und müssen einen finanziellen Beitrag zu einem System für die Sammlung von Abfällen leisten. Das wichtigste System in der EU ist der ‚Grüne Punkt‚, aber es gibt auch andere(Liste der nationalen Abfallwirtschaftsorganismen).
Andere Verpflichtungen
Neben den oben genannten gesetzlichen Anforderungen und regulatorischen Entwicklungen sollten Kosmetikmarken auch die nationalen Bestimmungen beachten. In der Tat darf jeder EU-Mitgliedstaat Aspekte regeln, die nicht bereits auf europäischer Ebene geregelt sind. So wird in Frankreich das ‚Triman‘-Logo (siehe Bild) auf Verpackungen aus wiederverwertbaren Materialien angebracht sein. Die Importeure und Vertreiber einer Kosmetikmarke sind für die ordnungsgemäße Anwendung dieser nationalen Bestimmungen verantwortlich.