Auf dem Weg zu einem (Quasi-)Verbot von Mikroplastik in kosmetischen Produkten
Die ECHA, die Europäische Chemikalienagentur, hat ihre Schlussfolgerungen an die Europäische Kommission zur zukünftigen Beschränkung von Mikroplastik in der EU veröffentlicht. Die vorgeschlagene Einschränkung, die noch von der Kommission genehmigt werden muss, wird sich voraussichtlich auf die Kosmetikindustrie auswirken. Eine Verabschiedung dieser neuen Gesetzgebung könnte bereits Ende 2021 erfolgen, wahrscheinlicher ist jedoch 2022. Übergangsfristen werden gewährt, außer für Mikroperlen (Peeling-Mikroplastik) in Kosmetika, die verboten werden, sobald die Verordnung in Kraft tritt.
Mikroplastik & Herausforderungen für die Umwelt
Kunststoffe erleichtern unser Leben in vielerlei Hinsicht und sind oft leichter oder kostengünstiger als alternative Materialien. Wenn sie jedoch nicht ordnungsgemäß entsorgt oder recycelt werden, können sie in der Umwelt landen, wo sie jahrhundertelang verbleiben und in immer kleinere Teile zerfallen. Diese kleinen Teile (typischerweise kleiner als 5 mm) werden als Mikroplastik bezeichnet und sind besorgniserregend.
Mikroplastik sind feste Kunststoffpartikel, die aus Mischungen von Polymeren und funktionellen Zusatzstoffen bestehen. Mikroplastik kann unbeabsichtigt entstehen oder absichtlich hergestellt und Produkten zu bestimmten Zwecken hinzugefügt werden, wie z.B. Peelingperlen in Gesichts- oder Körperpeelings (Mikroperlen) oder dekorativer Glitter in Make-up-Produkten.
Insgesamt werden in der EU schätzungsweise 145.000 Tonnen Mikroplastik pro Jahr verwendet, von denen etwa 42.000 Tonnen in die Umwelt gelangen. Es wird erwartet, dass der ECHA-Vorschlag die Freisetzung von 500.000 Tonnen Mikroplastik über einen Zeitraum von 20 Jahren verhindern wird.
Vorgeschlagene Einschränkung
Wenn die Gesetzgebung angenommen wird, darf die Konzentration eines Mikroplastiks in einem Gemisch, das in der EU in Verkehr gebracht werden soll, nicht mehr als 0,01% w/w betragen. Im Rahmen dieser Beschränkung (die in etwa einem Verbot entspricht) werden 4 Kriterien herangezogen, um festzustellen, ob ein Material als Mikroplastik eingestuft werden kann oder nicht:
- Synthetisches Polymer
- Nicht biologisch abbaubare Polymere (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kunststoffe) fallen in den Anwendungsbereich dieser Beschränkung.
- Festkörper
- Nur feste Polymere fallen in den Anwendungsbereich der Definition von Mikroplastik.
- Morphologie der Partikel
- Die Sorge um Mikroplastik bezieht sich auf Partikel. Nur “winzige Teile von Materie mit definierten physikalischen Grenzen” fallen in den Anwendungsbereich der Definition von Mikroplastik.
- Abmessungen
- Nur Partikel, die ein festes Polymer enthalten, wenn ≥ 1% w/w der Partikel einen (i) alle Abmessungen 1 nm ≤ x ≤ 5 mm, oder (ii) eine Länge von 3 nm ≤ x ≤ 15 mm und ein Verhältnis von Länge zu Durchmesser von >3 fallen in den Anwendungsbereich dieser Beschränkung.
Eine Ausnahmeregelung würde bestehen und den Kosmetiksektor betreffen. Das bedeutet, dass die Beschränkung nicht gilt, auch wenn ein Material als Mikroplastik eingestuft wird: die “5b-Ausnahmeregelung”[1]. In der Praxis würde diese Bestimmung eine Ausnahmeregelung für filmbildende Funktionen von Mikroplastik in kosmetischen Mitteln, da die Mikroplastikpartikel am Ort der Verwendung aufhören zu existieren (z. B. “lösen” sie sich auf, “verschmelzen” oder quellen in Kontakt mit Wasser dauerhaft so stark auf, dass sie nicht mehr als Partikel betrachtet werden können, da sie ihre Grenzfläche verloren haben oder die relevanten Größenabmessungen überschreiten).
Allerdings wäre diese Ausnahmeregelung mit besonderen Kennzeichnungs- und Meldepflichten verbunden (siehe unten). Daher könnte der Ausstieg aus der Verwendung von Polymeren (siehe Anhang II) in kosmetischen Produkten eine Option sein, die von einigen Kosmetikmarken in Betracht gezogen werden sollte.
Auswirkungen der vorgeschlagenen Einschränkung
Die Beschränkung würde sich vor allem auf die Kosmetikindustrie auswirken, und zwar in Form von Mikroperlen (Mikroplastik mit abrasiven Eigenschaften, das zum Peeling verwendet wird), Glitzer und eingekapselten Duftstoffen. Gelöste Polymere, natürliche Polymere und ganz allgemein biologisch abbaubare Polymere oder Polymere, die am Ort der Verwendung nicht in Form von Mikroplastik vorliegen, fallen nicht unter diese vorgeschlagene Einschränkung.
Bei einigen Funktionen ist es schwierig, von vornherein festzustellen, ob es sich bei dem Polymer um Mikroplastik handelt, das unter die Ausnahmeregelung “5b” fällt. Darüber hinaus räumt die ECHA ein, dass es nicht möglich ist, allein anhand des INCI-Namens eines Inhaltsstoffs festzustellen, ob ein Polymer ein Mikroplastik ist oder nicht. Es liegt weitgehend in der Verantwortung der Rohstofflieferanten, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, und in der Verantwortung der Kosmetikmarken, wachsam zu bleiben, was sie verwenden.
Etikettierungsverpflichtungen
Wenn die Gesetzgebung angenommen wird, muss jeder Lieferant eines Stoffes oder Gemisches, das Mikroplastik enthält und für das eine “5b-Ausnahme” in Frage kommt, sicherstellen, dass gegebenenfalls entweder das Etikett und/oder das Sicherheitsdatenblatt (SDB) und/oder die “Gebrauchsanweisung” und/oder die “Packungsbeilage” zusätzlich zu den durch andere einschlägige Rechtsvorschriften geforderten Angaben alle relevanten Anweisungen für die Verwendung enthält, um die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt zu vermeiden, auch in der Phase des Lebenszyklus von Abfällen. Die Anweisungen müssen deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar sein und möglicherweise die Form von Piktogrammen haben.
Diese Anforderung würde sowohl für den Hersteller von Mikroplastik, den industriellen nachgeschalteten Anwender dieses Mikroplastiks als auch für den nachgeschalteten Endverbraucher (die Kosmetikmarke, wenn sie in der EU ansässig ist, oder andernfalls ihr EU-Importeur) gelten.
Berichtspflichten
Wenn die Gesetzgebung angenommen wird, würden Stoffe oder Gemische, die Mikroplastik enthalten und an Industriestandorten (in der EU) verwendet werden, der jährlichen Berichtspflicht gemäß Artikel 111 der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) unterliegen. Die Informationen, die gemeldet werden müssten, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine Beschreibung der Verwendung(en) von Mikroplastik im vergangenen Kalenderjahr,
- Für jede Verwendung allgemeine Informationen über die Identität des/der verwendeten Polymers/Polymere,
- Für jede Verwendung eine Schätzung der Menge an Mikroplastik, die im vergangenen Kalenderjahr in die Umwelt gelangt ist.
Außerdem muss jeder Lieferant, der Mikroplastik in Verkehr bringt, das für die “5b-Ausnahme” in Frage kommt, der ECHA bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres das in Artikel 111 der REACH-Verordnung vorgeschriebene Format übermitteln:
- Eine Beschreibung der beabsichtigten Endverwendung(en) des Mikroplastiks, das im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde,
- Für jede beabsichtigte Endanwendung allgemeine Informationen über die Identität des/der in Verkehr gebrachten Polymers/Polymere,
- Für jede beabsichtigte Endverwendung eine Schätzung der Menge an Mikroplastik, die im vergangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurde.
Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse der ECHA erkannte an, dass die Meldepflicht für kleine Unternehmen, die geringe Mengen von Mikroplastik auf den EU-Markt bringen, unverhältnismäßig sein könnte. Daher kann die Europäische Kommission in ihrem Regelungsvorschlag Ausnahmen gewähren.
Übergangsfristen
Auf Ebene der ECHA wurden drei verschiedene Übergangsfristen vorgeschlagen, um die Umsetzung des Vorschlags für Beschränkungen zu verwalten. Diese Übergangsfristen würden zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Verordnung verabschiedet wird:
- Keine Übergangsfrist für kosmetische Produkte, die Mikroperlen enthalten. Diese fehlende Übergangsfrist steht im Einklang mit einer Reihe von nationalen Bestimmungen, die in der EU bereits in Kraft sind und Mikroperlen in Kosmetika ab 2018, 2019 oder 2020 verbieten.
- 4 Jahre Übergangsfrist für kosmetische Produkte zum Abspülen (die Mikroplastik, aber keine Mikroperlen enthalten).
- 6 Jahre Übergangsfrist für kosmetische Leave-on-Produkte (die Mikroplastik, aber keine Mikroperlen enthalten).
Darüber hinaus würden für die Kennzeichnungs- und Meldepflichten besondere Übergangsfristen gelten:
- 2 Jahre für die Anwendung der Kennzeichnungspflicht
- 3 Jahre für die Anwendung der Meldepflichten
Nächste Schritte
- Ein Regulierungsvorschlag könnte bereits im Mai 2021 veröffentlicht werden.
- Die Diskussionen werden im Laufe des Jahres 2021 stattfinden und eine Abstimmung könnte bis September stattfinden.
- Die Verabschiedung der Verordnung kann bereits Ende 2021 erfolgen, wahrscheinlicher ist jedoch das Jahr 2022. Die Übergangsfristen würden zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung beginnen.
Wir hoffen, dass dieser Brief Ihnen helfen wird. Zögern Sie nicht, uns für weitere Informationen zu kontaktieren.
Autor : Dr. Frédéric Lebreux
Anhang I: Referenzen
ECHA Mikroplastik Seite
https://echa.europa.eu/hot-topics/microplastics
Anhang XV Bericht über Beschränkungen
https://echa.europa.eu/documents/10162/05bd96e3-b969-0a7c-c6d0-441182893720
Endgültige Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse der ECHA
https://echa.europa.eu/documents/10162/a513b793-dd84-d83a-9c06-e7a11580f366
ECHA Q&A Dezember 2020
ECHA-Register der Beschränkungsabsichten bis zum Ergebnis
https://echa.europa.eu/registry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e18244cd73
Anhang II: Nicht erschöpfende Liste der Polymere, die als Mikroplastik eingestuft werden können und möglicherweise einer Beschränkung unterliegen
Polymer | Funktion |
Nylon-12 (Polyamid-12) | Füllend, viskositätsregulierend, trübend (z.B. Faltencremes) |
Nylon-6 | Füllstoff, Viskositätskontrolle |
Poly(butylenterephthalat) | Filmbildung, Viskositätskontrolle |
Poly(ethylenisoterephthalat) | Füllstoff |
Poly(ethylenterephthalat) | Klebstoff, Filmbildung, Haarfixiermittel; Viskositätskontrolle, ästhetisches Mittel (z.B. Glitzer in Schaumbädern, Make-up) |
Poly(methylmethylacrylat) | Sorptionsmittel für die Abgabe von Wirkstoffen |
Poly(pentaerythrityl terephthalat) | Filmbildung |
Poly(propylenterephthalat) | Emulsionsstabilisierend, hautpflegend |
Polyethylen | Abrasiv, filmbildend, viskositätskontrollierend, Bindemittel für Puder |
Polypropylen | Füllstoff, Mittel zur Erhöhung der Viskosität |
Polystyrol | Filmbildung |
Polytetrafluorethylen (Teflon) | Füllstoff, Gleitmittel, Bindemittel, Hautpflegemittel |
Polyurethan | Filmbildung (z.B. Gesichtsmasken, Sonnenschutzmittel, Wimperntusche) |
Polyacrylat | Viskosität kontrollieren |
Acrylat-Copolymer | Bindemittel, Haarfixiermittel, Filmbildung, Suspensionsmittel |
Allylstearat/Vinylacetat-Copolymere | Filmbildung, Haarfestiger |
Ethylen/Methylacrylat-Copolymer | Filmbildung |
Ethylen/Acrylat-Copolymer | Filmbildung in wasserfestem Sonnenschutzmittel, Geliermittel (z.B. Lippenstift, Stiftprodukte, Handcremes) |
Butylen/Ethylen/Styrol-Copolymer | Viskosität kontrollieren |
Styrol-Acrylat-Copolymer | Ästhetische, farbige Mikrokugeln (z.B. Make-up) |
Trimethylsiloxysilikat (Silikonharz) | Filmbildung (z.B. Farbkosmetik, Hautpflege, Sonnenpflege) |
[1] “Stoffe oder Gemische, die Mikroplastik enthalten, bei denen die physikalischen Eigenschaften des Mikroplastiks während der Endverwendung dauerhaft verändert werden, so dass die Polymere nicht mehr die Bedeutung von Mikroplastik im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a erfüllen”. Vorübergehender Verlust von Mikroplastik ist nicht als Ausnahmeregelung gedacht.