Discover how the 2019 Omnibus Regulation impacts cosmetics, including new restrictions on Salicylic Acid and updates on prohibited substances.

Kosmetische Angaben in der EU

Nachbereitung

17. Februar 2019

Die neuen Leitlinien zur Auslegung der ‚Gemeinsamen Kriterien‘ für die Rechtfertigung von Werbeaussagen in der Europäischen Union werden am 2. Juli 2019 in Kraft treten. Ab diesem Datum werden die nationalen Behörden und Gerichte diese Leitlinien als Referenz verwenden. Die neuen Vorschriften haben schwerwiegende Folgen, da einige sehr verbreitete Angaben wie ‚frei von Parabenen‘ in sechs Monaten verboten werden. Kosmetikmarken sollten sicherstellen, dass ihre Produktetiketten und andere Marketingkommunikation die neuen Anforderungen erfüllen oder zumindest bis zum Stichtag erfüllen werden.

Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den vorherigen Leitlinien betreffen die Angaben „frei von“ und „hypoallergen“. Kosmetikmarken, die mit diesen neuen Anforderungen noch nicht vertraut sind, sollten dringend den Informationsbrief Nr. 49 lesen.

Die bevorstehende Umsetzung dieser neuen Richtlinien bringt zwei wichtige Konsequenzen mit sich:

  • Ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Informationsschreibens werden die BIORIUS Regulierungsexperten gebeten, diese Richtlinien strikt anzuwenden. Dies bedeutet, dass Produktetiketten, die nicht mit dieser überarbeiteten Gesetzgebung übereinstimmen, nicht mehr validiert werden.
  • Ab dem 2. Juli 2019 haftet BIORIUS nicht mehr für rechtliche Konsequenzen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser neuen Richtlinien ergeben könnten. In der Tat wurden die neuen Regeln in den vorangegangenen Informationsschreiben und in der täglichen Kommunikation mit CRM(Customer Relationship Managern) und Regulierungsexperten ausführlich erläutert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kosmetikmarken über die aktuellen Praktiken gut informiert sind.

Kosmetikmarken sollten sich an BIORIUS wenden, wenn einige Angaben noch Fragen aufwerfen. Alternativ und bei Bedarf kann BIORIUS die sensibelsten Behauptungen Ihres gesamten Produktportfolios neu bewerten und Ihnen dann praktische Empfehlungen geben.

Haben Sie Fragen?

Neue Leitlinien zur Auslegung der ‚Gemeinsamen Kriterien‘-Gesetzgebung

November 9, 2017

Wie in der EU-Kosmetikverordnung (EG Nr. 1223/2009, Artikel 20) vorgeschrieben, wird die Zulässigkeit einer auf einem kosmetischen Mittel angebrachten Angabe durch die Einhaltung der gemeinsamen Kriterien bestimmt. Diese von der EU-Kommission und den EU-Mitgliedstaaten aufgestellten sechs gemeinsamen Kriterien (nämlich Rechtmäßigkeit, Wahrhaftigkeit, Beweiskraft, Ehrlichkeit, Fairness und Entscheidungsfindung in Kenntnis der Sachlage) sind in der Verordnung EU Nr. 655/2013 aufgeführt.

Die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten haben eine überarbeitete Version der Leitlinien für die Anwendung der gemeinsamen Kriterien veröffentlicht. Diese neue Version enthält zwei zusätzliche Anhänge, einer über „frei von“ Forderungen (Anhang III) und eine über die Angabe „hypoallergen“ (Anhang IV). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese neuen Anhänge die folgenden Änderungen bei der Verwaltung von kosmetischen Ansprüchen einführen:

Anhang III: „Frei von“-Angaben

Art des „Frei von“-AnspruchsStatusVernunft
‚Frei von‘ + Inhaltsstoff, der nach der EU-Kosmetikverordnung verboten istx Z.B. ‚Frei von Schwermetallen‘.
Behauptungen, die den Eindruck erwecken, dass ein Produkt einen bestimmten Nutzen hat, wenn dieser Nutzen lediglich in der Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen besteht, sind nicht zulässig.
‚Frei von‘ + Zutat oder Zutatenkategorie , die in dem Produkt enthalten sindxZ.B. „Frei von Formaldehyd“ (wenn das Produkt Formaldehydabspalter enthält)
Wenn auf dem Produkt angegeben ist, dass es [does not] eine bestimmte Zutat enthält, muss diese Zutat absichtlich [absent] vorhanden sein.
‚Frei von‘ + Zutat, die nicht in dem Produkt enthalten sein darfx Z.B. ‚frei von Konservierungsstoffen‘ (wenn das Produkt ein feiner Duft ist, der große Mengen an Alkohol oder Badesalz enthält, ist nicht zu erwarten, dass es Konservierungsstoffe enthält)
Angaben dürfen dem betreffenden Produkt keine besonderen Eigenschaften zuschreiben, wenn ähnliche Produkte die gleichen Eigenschaften besitzen.
Frei von allergenen/sensibilisierenden Stoffen“.xEine vollständige Abwesenheit des Risikos einer allergischen Reaktion kann nicht garantiert werden und das Produkt sollte nicht den Eindruck erwecken, dass dies der Fall ist.
„Frei von“-Angaben oder Angaben mit ähnlicher Bedeutung sollten nicht zugelassen werden, wenn sie garantierte Eigenschaften des Produkts implizieren, die auf dem Fehlen (einer) Zutat(en) beruhen, die nicht gegeben werden können.
‚Frei von‘ + Zutatenkategorie (z.B. Duftstoff, Konservierungsmittel, Farbstoff)v/xDie Angabe „frei von Konservierungsstoffen“ ist z.B. falsch, wenn das Produkt einen Inhaltsstoff enthält, der nicht in der offiziellen Liste der Konservierungsstoffe (Anhang V) aufgeführt ist, aber antimikrobielle Eigenschaften hat. So ist z.B. ‚Duftstofffrei‘ falsch, wenn das Produkt einen Inhaltsstoff enthält, der eine parfümierende Funktion ausübt, unabhängig von seinen anderen möglichen Funktionen in dem Produkt.
Diese Angabe ist akzeptabel, es sei denn, das Produkt enthält einen Inhaltsstoff mit Eigenschaften dieser Inhaltsstofffamilie als Nebenfunktion.
‚Frei von‘ + eine Zutat oder eine Zutatenfamilie, die legal verwendet werdenxZ.B. ‚Frei von Parabenen‘.
Werbeaussagen für kosmetische Mittel müssen objektiv sein und dürfen weder die Wettbewerber verunglimpfen noch die legal verwendeten Inhaltsstoffe verunglimpfen.
„Frei von“-Angaben, die einer bestimmten Zielgruppe oder bestimmten Gruppen von Endverbrauchern eine bewusste Wahl ermöglichenv Z.B. ‚Frei von Alkohol‘ bei einem Mundwasser, das als Familienprodukt gedacht ist.
Z.B. ‚Frei von tierischen Bestandteilen‘ bei veganen Produkten.

Werbeaussagen sind ein wesentlicher Bestandteil von Produkten und müssen Informationen enthalten, die es dem durchschnittlichen Endverbraucher ermöglichen, eine informierte Wahl zu treffen.

Anhang IV: Angabe „hypoallergen

Die Angabe „hypoallergen“ kann nur in Fällen verwendet werden, in denen das kosmetische Mittel so konzipiert wurde, dass sein allergenes Potenzial minimiert wird. Die Behauptung muss durch die Überprüfung und Bestätigung eines sehr geringen allergenen Potenzials des Produkts anhand von wissenschaftlich fundierten und statistisch zuverlässigen Daten (z. B. Überprüfung von Überwachungsdaten nach dem Inverkehrbringen usw.) belegt werden können.

Ein Produkt, das als ‚hypoallergen‘ bezeichnet wird, enthält keine bekannten Allergene oder Allergenvorläufer.

Durch den Verweis auf das SCCS-Memorandum SCCS/1567/15 enthalten diese Leitlinien nützliche Klarstellungen zu Tests, die an gesunden menschlichen Freiwilligen durchgeführt werden, wie z. B. die Human Repeated Insult Patch Tests (HRIPT). Diese Version der Leitlinien ist weniger streng als der ursprüngliche Entwurf und bringt Klarstellungen: Die Gefahrenbewertung von Inhaltsstoffen mittels HRIPTs ist unethisch und sollte streng verboten werden. Studien zur Verträglichkeit eines kosmetischen Mittels beim Menschen sind jedoch akzeptabel. Um die gute Hautverträglichkeit Ihres Produkts zu bestätigen, empfehlen wir Ihnen, einen Anwendungstest unter dermatologischer Kontrolle durchzuführen.

Der rechtliche Status dieser Richtlinien war ziemlich unklar und es wurde eine juristische Überprüfung durch einen auf dieses Thema spezialisierten Anwalt (Frau Sylvie Gallage, Hogan Lovells LLP, Paris) in Auftrag gegeben.

  • Andererseits wurde bestätigt, dass es sich bei diesem Dokument um ein Arbeitsdokument handelt, das keinen rechtlichen Status hat und daher nicht als rechtsverbindlich gilt.
  • Andererseits werden diese Leitlinien von den nationalen Behörden und Gerichten verwendet, um von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein kosmetisches Mittel mit der Verordnung EU Nr. 655/2013 übereinstimmt.

Deshalb und um auf der sicheren Seite zu sein, wird dringend empfohlen, dass Kosmetikmarken diese Richtlinien einhalten. Die in den Anhängen III und IV dieser Leitlinien festgelegten Anforderungen werden ab Juli 2019 gelten. Es ist zwar schwierig, eine Frist für ein nicht rechtsverbindliches Dokument zu nennen, aber es ist davon auszugehen, dass die nationalen Behörden und Gerichte diese Leitlinien ab diesem Datum als Referenz verwenden werden.

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