Anwendung der italienischen Umweltkennzeichnung auf kosmetische Produkte

Das italienische Gesetzesdekret Nr. 116 vom 3. September 2020, das seit dem 26. September 2020 in Kraft ist, schreibt eine „Umweltkennzeichnung“ auf allen Verpackungen in Italien vor, einschließlich Kosmetika. Ziel ist es, die Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden und zu verringern und gleichzeitig ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten. Die Anwendung dieser Kennzeichnung für das laufende Jahr wurde mit der Umsetzung des sogenannten „Decreto Milleproroghe 2021“ in ein Gesetz endgültig geklärt, indem einige Verpflichtungen teilweise ausgesetzt wurden.

[Update 2022]

Das Gesetz Nr. 15 vom25. Februar 2022 wurde im Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) veröffentlicht, mit dem das Gesetzesdekret vom 30. Dezember 2021 Nr. 1 umgewandelt wird. 228 (die sogenannte DL Milleproroghe).

Art. 11 dieser neuen Bestimmung hat die Verpflichtungen für die Umweltkennzeichnung, die zuvor auf den 30. Juni 2022 festgelegt waren, weiter verschoben. Er sieht nämlich die Aussetzung der Kennzeichnungspflicht ab dem 31 . Dezember 2022 sowie die Möglichkeit vor, Lagerbestände von bereits in Verkehr gebrachten oder gekennzeichneten Produkten bis zum 1. Januar 2023 zu vermarkten.

Darüber hinaus sieht die Bestimmung eine Frist von 90 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzesdekrets vor, innerhalb derer das Ministerium für den ökologischen Wandel (MITE) die technischen Richtlinien für die Umweltkennzeichnung mittels eines nicht-regulatorischen Dekrets verabschieden wird.

Was sind die Anforderungen an die Umweltkennzeichnung?

Das Gesetzesdekret Nr. 116 hat ein anderes Gesetzesdekret, Nr. 152 vom 3. April 2006 zur Umweltverordnung, aktualisiert. Die Kennzeichnungsvorschriften sind in Art. 219, Absatz 5. Die aktuelle Version dieses Artikels finden Sie weiter unten:

„Alle Verpackungen sind angemessen zu kennzeichnen gemäß den in den geltenden technischen UNI-Normen festgelegten Verfahren und in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Europäischen Kommission, um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung zu erleichtern, und das Recycling von Verpackungen zu verbessern und die Verbraucher angemessen über den endgültigen Bestimmungsort der Verpackungen zu informieren. Zur Identifizierung und Klassifizierung von Verpackungen müssen die Hersteller auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission auch die Art des verwendeten Verpackungsmaterials angeben.“

Es gibt zwei wesentliche Auswirkungen auf die Umweltkennzeichnung:

  1. Verpackungen, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, müssen klar und deutlich mit entsprechenden Hinweisen zur Entsorgung gekennzeichnet sein.
  2. Die Hersteller müssen die Art des Verpackungsmaterials mit Hilfe des alphanumerischen Codes gemäß der Entscheidung 97/129/EG angeben.

Die jüngste Umwandlung des „Decreto milleproroghe“ in ein Gesetz, das seit dem2. März 2021 in Kraft ist, hat die Anwendung von Artikel 219 teilweise ausgesetzt. 219 – insbesondere den Punkt 1. – bis zum 31. Dezember 2021.

Was ist im Moment obligatorisch?

Wenn die Verpflichtung zum Aushang der entsprechenden Informationen für die korrekte Abfallentsorgung für das gesamte Jahr 2021 ausgesetzt wurde, ist der zweite Satz (Punkt 2.) des Artikels bereits verbindlich. In der Tat müssen die Erzeuger auf der Verpackung den alphanumerischen Code zur Identifizierung des Materials angeben und sich dabei an das Nummern- und Abkürzungssystem der Entscheidung 97/129/EG halten. Wir berichten hier über einige Beispiele, die sich auf Plastik beziehen:

Material KunststoffAlphanumerischer Code
Polyethylen-TerephthalatPET 1
Polyethylen hoher DichteHDPE 2
PolyvinylchloridPVC 3
Polyethylen niedriger DichteLDPE 4
PolypropylenPP 5
PolystyrolPS 6
Anhang I der Entscheidung 97/129/EG der Kommission

In der Entscheidung wird auch der Code für andere Materialien wie Metalle, Papier und Glas angegeben.

Was wird obligatorisch sein?

Nach dem 31. Dezember 2021 werden die Informationen zur korrekten Entsorgung der Verpackung verpflichtend sein. Dieser Aspekt ist nicht in Art. 219 und im Dekret nicht näher erläutert. Aus diesem Grund kann jedes Unternehmen selbst entscheiden, wie es diesen Teil der Kennzeichnung am besten umsetzt.

Einige Vorschläge stammen aus dem nützlichen Leitfaden, der von CONAI, dem italienischen Verpackungskonsortium, entwickelt wurde und den Sie direkt einsehen können, indem Sie hier klicken. Der Ansatz von CONAI besteht zum Beispiel darin, die Formulierung „(Materialfamilie) Sammlung“ zu melden und den Verbraucher aufzufordern, die Richtlinien seiner Gemeinde zu überprüfen.

Unterschied zwischen Verpackungen, die für B2B- und B2C-Kanäle bestimmt sind

Der letzte Teil des ersten Satzes von Art. 219: „und die Verbraucher angemessen über den endgültigen Bestimmungsort der Verpackung zu informieren“, wie in den CONAI-Leitlinien hervorgehoben wird, führte zu einer wichtigen Überlegung.

Der Verbraucher oder Nutzer wird durch das italienische Verbraucherschutzgesetz definiert, Art. 3, Absatz 1 als ein: „natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nichts mit der Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zu tun haben…“. Auch Art. 218, Absatz 1, Buchstabe v) des Gesetzesdekrets 152/2006 bezieht sich auf den Verbraucher als „die Person, die außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Verpackungen, Gegenstände oder verpackte Waren für den Eigenbedarf kauft oder einführt“.

Aus diesem Grund müssen die Informationen über den endgültigen Bestimmungsort der Verpackungen für ihre ordnungsgemäße Entsorgung nur auf Verpackungen angebracht werden, die für den Endverbraucher (B2C) bestimmt sind, während Verpackungen, die für den B2B-Handel, d.h. für eine gewerbliche Tätigkeit, bestimmt sind, von dieser Anforderung ausgenommen werden sollten und nur den alphanumerischen Code für die korrekte Identifizierung des Materials tragen müssen.

Verpackungen für den B2B-KanalVerpackungen für den B2C-Kanal
Informationen zur korrekten Entsorgung von Verpackungen für VerbraucherNicht obligatorischObligatorisch
Alphanumerischer Code für die Identifizierung des MaterialsObligatorischObligatorisch

Wer sollte die Informationen zur Umweltkennzeichnung anzeigen?

Wie in Art. 219 müssen die Hersteller den alphanumerischen Code auf der Verpackung angeben. Die Definition des Begriffs „Erzeuger“ findet sich in Art. 218 desselben Dekrets: „Lieferanten von Verpackungsmaterial, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterial“.

Der Geist des Gesetzesdekrets Nr. 152 geht jedoch von einer „gemeinsamen Verantwortung“ entlang der gesamten Lieferkette aus und davon, dass alle Akteure potenziell verantwortlich und strafbar sind.

Die Empfehlungen von Biorius für kosmetische Produkte, die in Italien verkauft werden, sind:

  • Um zu überprüfen, ob der alphanumerische Code aus der Entscheidung 97/129/EG zur Identifizierung des Materials bereits auf der Verpackung angegeben ist. Falls nicht, müssen diese Informationen angezeigt werden, da sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets, d.h. seit dem 26. September 2020, obligatorisch sind. Dies gilt für Verpackungen sowohl für B2B- als auch für B2C-Kanäle.
  • Überlegen Sie, wie Sie die Etiketten und Verpackungen anpassen können, indem Sie die entsprechenden Informationen für die korrekte Entsorgung von Verpackungen angeben. Diese Anforderung wird nach dem 31. Dezember 2021 verpflichtend sein und gilt für Verpackungen für B2C-Kanäle.

Biorius steht Ihnen für alle Fragen zu diesem Thema zur Verfügung und wir werden sicherstellen, dass Sie über die neuesten Updates und alle regulatorischen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem italienischen Gesetzesdekret vom 3. September 2020 und den Anforderungen an die Umweltkennzeichnung informiert sind. Sollten Sie Fragen oder Bedenken haben, zögern Sie bitte nicht, Ihren speziellen CRM(Customer Relationship Manager) zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Davide Musardo

Regulierungsexperte

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