Auswirkungen auf die Einhaltung der Vorschriften durch die Kosmetikindustrie in der Europäischen Union Teil 2
Behauptungen, einschließlich einer Konzentration auf „empfindliche Haut“ und „hypoallergen“.
Die DGCCRF wird auch die Kontrollen der Verpackungen und insbesondere der Angaben verstärken. Bevor wir zum Kern der Sache kommen, lassen Sie uns sehen, was die europäische Verordnung uns sagt.
1) Allgemeiner Kontext – gemeinsame Kriterien
Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission hat sechs gemeinsame Kriterien festgelegt, die kosmetische Angaben erfüllen müssen, damit sie verwendet werden dürfen.
- Einhaltung der Gesetze: Es ist verboten, zu behaupten, dass ein Produkt einen bestimmten Nutzen bietet, wenn es dabei nur die Mindestanforderungen der Gesetzgebung erfüllt.
- Wahrhaftigkeit: Behauptungen, die sich auf die Eigenschaften einer bestimmten Zutat beziehen, dürfen nicht implizieren, dass das fertige Produkt die gleichen Eigenschaften hat, wenn dies nicht der Fall ist.
- Evidenzbasierte Unterstützung: Jede Produktauslobung muss auf den aktuellsten Beweisen, Studien und unterstützenden Daten beruhen.
- Ehrlichkeit: Behauptungen können dem fraglichen Produkt keine spezifischen (d.h. einzigartigen) Eigenschaften zuschreiben, wenn ähnliche Produkte die gleichen Eigenschaften besitzen.
- Fairness: Behauptungen müssen objektiv sein und dürfen Konkurrenten nicht verunglimpfen.
- Informierte Entscheidungsfindung: Die Angaben müssen für den durchschnittlichen Endverbraucher klar und verständlich sein.
2) Vorhandensein eines Inhaltsstoffes ✅
Um das Vorhandensein eines Inhaltsstoffes in Ihren kosmetischen Produkten hervorzuheben und somit zu behaupten, müssen Sie auf zwei Elemente achten:
- Wenn Ihr Produkt dank eines Inhaltsstoffes wirksam ist, muss dieser Inhaltsstoff in einer angemessenen Menge verwendet werden, und es müssen nachhaltige Daten über die Wirkung vorliegen.
- Wenn ein Inhaltsstoff in Ihrem Produkt vorhanden ist, aber keine besondere Wirksamkeit hat, reicht eine klassische Prüfung der Einhaltung der gemeinsamen Kriterien (siehe oben) aus. Andere Parameter sind zu berücksichtigen, wie z.B.: die Aufmachung des Produkts oder seine Konzentration (hoch, niedrig, nachweisbar usw.).
3) Fehlen eines Inhaltsstoffes ❌
Andererseits sind „No Claims“ zulässig, wenn sie nützliche Informationen für den Verbraucher enthalten. Um toleriert zu werden, müssen diese Informationen für einige Verbraucher von Interesse sein (zum Beispiel: keine Silikone in einem Haarprodukt).
Unter anderem sind „Nein“-Ansprüche in diesen beiden Situationen verboten:
- Wenn sie mit einer chemischen Familie von Stoffen verwandt sind, von denen einige verboten und andere zugelassen sind (z.B. Parabene). Dadurch werden unbegründete Ängste oder Diskriminierung von Produkten, die zugelassene Sulfate enthalten, vermieden.
- Das Nichtvorhandensein der Substanz ist deutlich erkennbar, wenn Sie die INCI-Liste konsultieren, und der Verbraucher, der sie vermeiden möchte, wird ausreichend gewarnt, diese Liste vor dem Kauf zu prüfen.
4) Besondere Ansprüche
„Empfindliche Haut“, diese Angabe kann unter zwei Bedingungen verwendet werden, wie von der ARPP (l’autorité de regulation professionnelle de la publicité) in Frankreich empfohlen:
- Die Probanden, die an dem Anwendungstest unter normalen Bedingungen teilnahmen, „gaben an, in letzter Zeit wiederholt funktionelle Symptome von Hautbeschwerden (z.B.: Kribbeln, Spannungsgefühl, Erhitzung, Juckreiz, Brennen, Rötung…) verspürt zu haben“.
- Diese funktionellen Symptome von Hautbeschwerden haben sich während des Anwendungstests nicht verstärkt
„Hypoallergen“, diese Angabe kann verwendet werden, wenn das Produkt keine bekannten Allergene oder Allergenvorläufer enthält. Hier sind die Stoffe oder Gemische, die gemäß dem technischen Dokument zur Verordnung(EU) Nr. 655/2013 über gemeinsame Kriterien zu berücksichtigen sind:
- Vom SCCS oder früheren Ausschüssen zur Bewertung der Sicherheit von kosmetischen Inhaltsstoffen als sensibilisierend identifiziert.
- Von anderen offiziellen Risikobewertungsausschüssen als hautsensibilisierend eingestuft;
- Die Einstufung als hautsensibilisierende Stoffe der Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder Unterkategorie 1B auf der Grundlage der neuen Kriterien, die in der CLP-Verordnung ;
- Vom Unternehmen anhand der Auswertung von Verbraucherbeschwerden identifiziert;
- in der wissenschaftlichen Literatur allgemein als Sensibilisatoren anerkannt sind; oder
- Für die keine relevanten Daten über ihr Sensibilisierungspotenzial vorliegen.
Umweltforderungen (AGEC-Gesetz in Frankreich)
Die DGCCRF wird Behauptungen, die auf irreführende Geschäftspraktiken hinweisen, mit einem pädagogischen Ansatz und unter Berücksichtigung der von Fachleuten vorgelegten Begründungen bewerten. Der Schwerpunkt liegt auf verbotenen Angaben wie „biologisch abbaubar“ und „umweltfreundlich“ (und ähnlichen Angaben gemäß dem AGEC-Gesetz).
Parallel dazu plant der CNC (Conseil National de la Consommation) die Veröffentlichung eines Leitfadens zur Klärung von Umweltansprüchen.
Möchten Sie mehr über die Umweltkennzeichnungspflichten und die neuen Sortiervorschriften in Frankreich erfahren? Lesen Sie unseren Artikel: hier.
Nanomaterialien und Sonnenschutzmittel
Gemäß der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 können Nanomaterialien wie folgt definiert werden: „unlösliches oder biopersistentes Material, das absichtlich hergestellt wird und durch eine oder mehrere äußere Abmessungen oder eine innere Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 nm gekennzeichnet ist“.
Diese Nanomaterialien können in der Zusammensetzung eines Produkts verwendet werden, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. In der Tat müssen Marken die Bedingungen für die Verwendung der Nanomaterialien und die Charakterisierungsdaten überprüfen. So ist beispielsweise die Verwendung von „Titandioxid“ in Sonnenschutzmitteln, die den Schwellenwert für die mittlere Partikelgröße (definiert durch die Kosmetikverordnung) überschreiten, eine im Jahr 2021 weit verbreitete Praxis, die mit Sanktionen belegt ist. Schließlich muss das Vorhandensein von Nanomaterialien auf den Etiketten angegeben werden (wie in Artikel 19 der Kosmetikverordnung erwähnt), um Transparenz und Fairness für die Verbraucher zu gewährleisten.
Im Falle einer Nichteinhaltung kann die verantwortliche Person zur Verantwortung gezogen werden.
Beabsichtigen Sie, Sonnenschutzmittel zu verkaufen? Hier finden Sie einen umfassenden Leitfaden zur Einhaltung der Vorschriften für Sonnenschutzmittel.
Wie kann BIORIUS Ihrer Marke helfen, Risiken zu vermeiden?
Im Rahmen unseres EU-Registrierungsverfahrens untersuchen unsere Experten Ihre Etiketten gründlich und stellen Ihnen eine detaillierte Überprüfung der Etiketten zur Verfügung, in der sie alle roten Fahnen (d.h. Angaben, die Ihnen Probleme bereiten könnten) hervorheben.
Im Hinblick auf die neuen Umweltauflagen stellt Biorius seinen Kunden einen Bericht für alle Zielländer zur Verfügung. In diesem Bericht finden Sie Richtlinien wie: was Sie auf Ihren Etiketten für jedes Land angeben müssen (Sortieranweisungen, Materialcode, Sortierlogos…), ob eine Registrierung erforderlich ist, zusätzliche Details für bestimmte Situationen…
Biorius informiert Sie mit seiner Kontrollinstanz und seinem internationalen Fachwissen über alle verbotenen Inhaltsstoffe von Sonnenschutzmitteln und berücksichtigt dabei die spezifischen Kategorien dieser Art von Produkten in Ländern wie Kanada oder den Vereinigten Staaten.
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