Die EU-Kommission hat eine neue Rechtsvorschrift(Verordnung EU Nr. 2017/1413) veröffentlicht, die die Verwendung von Zinkoxid als Farbstoff (CAS 1314-13-2, CI 77947) einschränkt. Zinkoxid ist ein offizieller Farbstoff, der in Anhang IV (Eintrag 144) aufgeführt ist. Bisher konnte es (in seiner Nicht-Nano-Form) in jeder beliebigen Konzentration in allen Produktkategorien zugesetzt werden.
Der SCCS äußerte Bedenken hinsichtlich der Verwendung von Zinkoxid, wenn die Gefahr des Einatmens besteht, da die Partikel dieses Farbstoffs Lungenentzündungen verursachen können. Auf dieser Grundlage hat die EU-Kommission beschlossen, die Verwendung von Zinkoxid (als Farbstoff) auf Anwendungen zu beschränken, die nicht zu einer Exposition der Lunge von Verbrauchern führen können. Lose Puder und andere kosmetische Produkte, die zu einer Exposition der Lunge von Verbrauchern führen können, fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Diese neue Änderung der EU-Kosmetikverordnung (EG Nr. 1223/2009) wird am 24. August 2017 in Kraft treten, und die EU-Kommission hat kurze Übergangsfristen gewährt:
- Ab dem 24. Februar 2018 (also in 6 Monaten) dürfen nur noch kosmetische Mittel auf den Unionsmarkt gebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen (d.h. kein weiteres Inverkehrbringen von nicht konformen Produkten nach diesem Datum).
- Ab dem 24. Mai 2018 (also in 9 Monaten) dürfen nur noch kosmetische Mittel auf dem Unionsmarkt angeboten werden, die dieser Verordnung entsprechen (nicht konforme Produkte werden bis zu diesem Datum vom Markt genommen).