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Italien veröffentlicht ein neues Dekret zur Festlegung von Sanktionen im Zusammenhang mit der Kosmetikverordnung

Italien hat ein neues Dekret veröffentlicht, das detaillierte Sanktionen im Zusammenhang mit der EU-Kosmetikverordnung festlegt (Decreto Legislativo 4 dicembre 2015, n.204). Wie in Artikel 37 der EU-Kosmetikverordnung festgelegt, ist die Festlegung von Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung eine Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten. Dieser Gesetzestext wird am 1. Juni 2016 vollständig in Kraft treten.

Verstoß gegen die KosmetikverordnungFreiheitsstrafeFinanzielle Strafe
Artikel 3
(Versäumnis, ein sicheres Produkt auf den Markt zu bringen)
1 Jahr bis 5 JahreBis zu 1.000€
Artikel 5
(allgemeine Nichterfüllung der Pflichten der verantwortlichen Person)
10.000 bis 25.000€
Artikel 6
(Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Händlers)
3.000 bis 30.000€
Artikel 7
(Nichteinhaltung der Verpflichtungen der verantwortlichen Person
die Vertriebshändler zu kennen, an die das kosmetische Mittel geliefert wird)
10.000 bis 25.000€
Artikel 8
(Nichteinhaltung der GMP)
1.000 bis 6.000€
Artikel 10 & 11
(Versäumnis, einen CPSR/PIF von guter Qualität auszustellen)
10.000 bis 100.000€
Artikel 13
(Versäumnis, ein Produkt ordnungsgemäß über CPNP zu melden)
1.000 bis 6.000€
Artikel 14
(Nichteinhaltung von Anhang II)
6 Monate bis 2 Jahre2.000 bis 15.000€
Artikel 14
(Nichtbeachtung der Anhänge III, IV, V und VI)
1 Monat bis 1 Jahr500 bis 5.000€
Artikel 15
(Verwendung eines CMR, während es nicht autorisiert ist)
6 Monate bis 2 Jahre2.000 bis 15.000€
Artikel 16
(Versäumnis, die Nanomaterialien zu melden, die gemeldet werden müssen)
1.000 bis 6.000€
Artikel 18
(Nichtanwendung des Verbots von Tierversuchen auf das Endprodukt)
1 Monat bis 1 Jahr500 bis 5.000€
Artikel 18
(Nichtanwendung des Verbots von Tierversuchen auf die Inhaltsstoffe)
1 Monat bis 6 Monate500 bis 5.000€
Artikel 19
(Nichteinhaltung der Anforderungen des Etiketts)
500 bis 4.000€
Artikel 20
(Nichteinhaltung der Anforderungen an Forderungen)
500 bis 5.000€
Artikel 21
(Unterlassung der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen)
1.000 bis 6.000€
Artikel 23
(Unterlassung der Mitteilung einer schwerwiegenden unerwünschten Wirkung)
500 bis 5.000€
Artikel 24
(Unterlassung der Übermittlung von Informationen über einen Stoff an die Behörden)
500 bis 5.000€
Artikel 25 & 26
(Versäumnis der verantwortlichen Person und/oder des Vertreibers, die
die entsprechenden Korrekturmaßnahmen, falls ein Compliance-Problem festgestellt wird)
10.000 bis 25.000€

Einige Bestimmungen dieses Dekrets sind relativ ähnlich zu dem, was in anderen EU-Mitgliedstaaten bereits umgesetzt wird, während andere sich deutlich unterscheiden. Um einen Vergleich zu ermöglichen, hat das Vereinigte Königreich die folgenden Strafen in Bezug auf die EU-Kosmetikverordnung festgelegt:

Verstoß gegen die KosmetikverordnungFreiheitsstrafeFinanzielle Strafe
Artikel 3, 5, 6, 7, 10, 14, 15, 18, 19, 20 und 23
(wie oben beschrieben) bei einer Verurteilung im Schnellverfahren
Maximal 3 MonateMaximal £5.000
Artikel 3, 5, 6, 7, 10, 14, 15, 18, 19, 20 und 23
(wie oben beschrieben) bei Verurteilung aufgrund einer Anklage
Maximal 12
Monate
Maximal £20.000
Artikel 11, 13, 16, 21 und 24
(wie oben beschrieben) bei einer Verurteilung im Schnellverfahren
Maximal 3 MonateMaximal £5.000
Artikel 25, 26
(wie oben beschrieben) bei einer Verurteilung im Schnellverfahren
Maximal 3 MonateMaximal £5.000
Artikel 25, 26
(wie oben beschrieben) bei Verurteilung aufgrund einer Anklage
Maximal 12
Monate
Maximal £20.000

Darüber hinaus ist das Vergehen zu:

  • absichtlich eine Person zu behindern, die bei der Durchführung oder Durchsetzung der EU-Kosmetikverordnung handelt;
  • ohne triftigen Grund einer solchen Person jegliche Unterstützung oder Information zu verweigern, die diese Person zu diesen Zwecken vernünftigerweise benötigen könnte;
  • wissentlich oder leichtfertig einer solchen Person Informationen zukommen zu lassen, von denen er weiß, dass sie in einem wesentlichen Punkt falsch oder irreführend sind; oder
  • es versäumen, einer solchen Person ein Dokument oder eine Aufzeichnung vorzulegen, wenn sie dazu aufgefordert wird.
    bei einer Verurteilung im summarischen Verfahren zu einer Geldstrafe von höchstens Stufe 5 der Standardskala (£5.000) führt.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die nationalen Bestimmungen von Land zu Land erheblich unterscheiden können, wenn es um Strafen geht. Die meisten von ihnen sind jedoch sehr abschreckend und es ist wichtig, bei der Anmeldung eines kosmetischen Mittels in Europa so vorsichtig wie möglich zu sein.

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