Am 11. Juli 2016 veröffentlichte die EU-Kommission einen neuen Rechtsakt (Verordnung EU Nr. 2016/1120), der die Verwendung von Carbon Black (sowohl in seiner normalen als auch in seiner Nanometerform) in kosmetischen Produkten weiter regulieren soll. Diese neue Änderung der EU-Kosmetikverordnung (EG Nr. 1223/2009) wird am 1. August 2016 in Kraft treten und sieht keine Übergangsfrist vor, was bedeutet, dass die neuen gesetzlichen Anforderungen sofort umgesetzt werden müssen.
Bisher war Carbon Black in kosmetischen Mitteln über Eintrag 126 von Anhang IV erlaubt und es mussten lediglich die Reinheitskriterien gemäß der Verordnung EU Nr. 231/2012 eingehalten werden (siehe E 153).
Dieser frühere Eintrag wurde in zwei neue Einträge aufgeteilt:
- Eintrag 126 für Nicht-Nano-Ruß: Die Verwendung dieses Farbstoffs bleibt unbegrenzt, aber die Reinheitskriterien sind jetzt anders (und irgendwie strenger):
Reinheitskriterien | Frühere Anforderungen | Neue Anforderungen |
Reinheit | 95 % | 97 % |
Aschegehalt | ≤ 4 % | ≤ 0.15 % |
Benzo(a)pyren | ≤ 50 ppb | ≤ 5 ppb |
Arsen | ≤ 3 ppm | Idem |
Blei | ≤ 2 ppm | ≤ 10 ppm |
Quecksilber | ≤ 1 ppm | ≤ 1 ppm |
Kadmium | ≤ 1 ppm | Keine Angabe |
PAH gesamt | Keine Angabe | ≤ 500 ppb |
Dibenz(a,h)anthracen | keine Angabe | ≤ 5 ppb |
- Eintrag 126a für Nano Carbon Black: Die Verwendung dieses Farbstoffs ist auf 10 % begrenzt und die oben genannten Reinheitskriterien gelten ebenfalls. Zwei weitere Bedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein:
- Nicht für Anwendungen verwenden, die zu einer Exposition der Lunge des Endverbrauchers durch Einatmen führen können.
- Primäre Partikelgröße ≥ 20 nm.