Discover how the 2019 Omnibus Regulation impacts cosmetics, including new restrictions on Salicylic Acid and updates on prohibited substances.

Eine neue Verordnung über Ethyl Lauroyl Arginate HCl

Am 11. Juli 2016 veröffentlichte die EU-Kommission einen neuen Rechtsakt (Verordnung EU Nr. 2016/1121), der die Verwendung von Ethyl Lauroyl Arginate HCl in Mundspülungen unter bestimmten Bedingungen erlauben soll. Diese neue Änderung der EU-Kosmetikverordnung (EG Nr. 1223/2009) wird am 1. August 2016 in Kraft treten und sieht keine Übergangsfrist vor, was bedeutet, dass die Umsetzung dieses Rechtstextes sofort erfolgen wird.

Ethyl Lauroyl Arginate HCl (CAS 60372-77-2) ist ein Konservierungsstoff, der in Eintrag 58 von Anhang V aufgeführt ist. Bisher war dieser Konservierungsstoff in einer Konzentration von 0,4 % in allen kosmetischen Mitteln zugelassen, mit Ausnahme von Lippenprodukten, Produkten zum Einnehmen und Sprayprodukten. Auf der Grundlage eines von der Industrie vorgelegten Sicherheitsdossiers kam der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Ethyl Lauroyl Arginate HCl in Mundspülungen in einer Konzentration von 0,15 % ebenfalls unbedenklich ist, außer bei Produkten, die für Kinder unter 10 Jahren bestimmt sind.

Diese Empfehlungen wurden von der EU-Kommission vollständig in den Entwurf der oben genannten Verordnung übernommen. Außerdem ist die Verwendung von Ethyl Lauroyl Arginate HCl in Mundspülungen mit dem Warnhinweis “Nicht für Kinder unter 10 Jahren geeignet” versehen.

Das Verbot dieses Konservierungsstoffes gilt weiterhin für Lippenprodukte, Sprayprodukte und Produkte zum Einnehmen (mit Ausnahme von Mundspülungen).

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