BIORIUS hat erkannt, dass viele seiner Kunden durch die sprachlichen Anforderungen in der EU verwirrt sind. Obwohl dieser Aspekt in die Verantwortung Ihrer Händler fällt (gemäß Artikel 6 der EU-Kosmetikverordnung), ist es wichtig, an die derzeit geltenden Vorschriften zu erinnern, da die Gestaltung und Ausgabe von Etiketten und Verpackungen für die Inhaber von Kosmetikmarken eine kostspielige Angelegenheit ist.
Minimale gesetzliche Anforderungen durch die Europäische Kosmetikverordnung
Gemäß Artikel 19 §5 der EU-Kosmetikverordnung müssen die Händler sicherstellen, dass eine bestimmte Anzahl von Kennzeichnungsanforderungen ordnungsgemäß in die Landessprache(n) der Länder übersetzt wird, in denen die Produkte verkauft werden sollen.
Diese Kennzeichnungsanforderungen sind:
- Der Nenninhalt (imperiale Einheiten in Großbritannien, metrische Einheiten in allen anderen EU-Ländern)
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Frist nach der Eröffnung (PAO)
- Die Warnhinweise, Hinweise zur vorsichtigen Verwendung
- Die Funktion des kosmetischen Mittels (nicht obligatorisch, wenn sie offensichtlich ist, aber zu übersetzen, wenn sie auf dem Produktetikett angegeben ist)
- Das beiliegende oder beigefügte Merkblatt, Etikett, Band, Anhänger oder die Karte, falls vorhanden
- Der Hinweis in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, falls vorhanden
Die Händler haben das volle Recht, Produkte abzulehnen, die diesen Sprachanforderungen nicht entsprechen, und eine solche Ablehnung kann nicht als Verantwortung von Biorius oder anderen EU-Verantwortlichen angesehen werden.
Die Kennzeichnung der Produktfunktion ist nicht zwingend erforderlich, wenn diese aus der Produktpräsentation hervorgeht. Wenn Sie es jedoch kennzeichnen müssen (oder sich dafür entscheiden), dann muss dies in der/den entsprechenden Sprache(n) geschehen.
Die Produktfunktion in englischer Sprache und die Übersetzungen in einer Packungsbeilage sind nicht akzeptabel, es sei denn, das Produkt wird nur in Zypern, Irland, Malta und im Vereinigten Königreich verkauft.
Ebenso können die Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen auf der Packungsbeilage angegeben werden, wenn auf dem Behältnis (Primärverpackung) oder der Verpackung (Sekundärverpackung) nicht genügend Platz vorhanden ist. Wenn Sie sie jedoch beschriften müssen, dann muss dies in der/den entsprechenden Sprache(n) geschehen. Auch hier ist es nicht akzeptabel, wenn die Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen in englischer Sprache auf dem Behältnis oder der Verpackung angegeben sind und die Übersetzungen in einer Packungsbeilage stehen, es sei denn, das Produkt wird nur in Zypern, Irland, Malta und im Vereinigten Königreich verkauft.
Weitere Informationen finden Sie unter ‚Nationale Bestimmungen‘ weiter unten.
Gesetzliche Anforderungen durch die Europäische Verordnung über kosmetische Angaben
BIORIUS empfiehlt, dass auch die Produktangaben übersetzt werden. Die Übersetzung der Angaben ist keine formale Anforderung der europäischen Gesetzgebung (siehe ‚Nationale Bestimmungen‘ für Ausnahmen), sondern eher eine Auslegung der Gesetzgebung durch die nationalen Behörden. In der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 über die Rechtfertigung kosmetischer Angaben heißt es:
„Die Zulässigkeit einer Angabe muss auf der Wahrnehmung des durchschnittlichen Endverbrauchers eines kosmetischen Mittels beruhen, der angemessen gut informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist, wobei soziale, kulturelle und sprachliche Faktoren auf dem betreffenden Markt zu berücksichtigen sind.„
Aus diesem Grund wird es in der Regel als sicherer angesehen, die Angaben in die Sprache(n) der Länder zu übersetzen, in denen das Produkt verkauft wird. Man kann argumentieren, dass die meisten Menschen in einigen Ländern ein gutes Verständnis der englischen Sprache haben, aber das bleibt Auslegungssache und das Ergebnis ist daher ungewiss.
Aufgrund seiner Erfahrung bestätigt BIORIUS, dass die Nichtübersetzung der Angaben in nordeuropäischen Ländern wie z.B. den Niederlanden, Finnland, Dänemark, Schweden oder Island kein Problem darstellen sollte. Im Gegensatz dazu ist die Nichtübersetzung der Angaben in den südeuropäischen Ländern wahrscheinlich ein Problem (zumindest vom Standpunkt des Marketings aus).
Auf dieser Grundlage haben Markeninhaber im Grunde drei Möglichkeiten:
- Entwickeln Sie ein spezifisches Etikett und eine Verpackung für jedes Land (oder für einige Länder) – laut BIORIUS die beste Option
- Erstellen Sie ein einzigartiges Etikett und eine Verpackung, die alle sprachlichen Anforderungen erfüllen (alle Übersetzungen sind auf dem Behälter oder der Verpackung angegeben) – unmöglich, es sei denn, Sie zielen nur auf einige wenige Länder der EU ab
- Entwickeln Sie ein einzigartiges Etikett und eine Verpackung und bringen Sie bei Bedarf einen Aufkleber an – eine praktische, aber aus Marketingsicht fragwürdige Option
Für das Gedächtnis sind die folgenden Landessprachen zu berücksichtigen:
Land | Sprache |
Österreich | Deutsch |
Belgien | Niederländisch und Französisch und Deutsch |
Bulgarien | Bulgarisch |
Tschechische Republik | Tschechisch |
Zypern | Griechisch oder Englisch |
Dänemark | Dänisch |
Estland | Estnisch |
Finnland | Finnisch und Schwedisch |
Frankreich (Vorsicht!) | Französisch (siehe unten) |
Deutschland | Deutsch |
Griechenland | Griechisch |
Ungarn | Ungarisch |
Irland | Englisch |
Italien (Vorsicht!) | Italienisch (siehe unten) |
Lettland | Lettisch |
Litauen | Litauisch |
Luxemburg | Französisch oder Deutsch oder Luxemburgisch |
Malta | Maltesisch oder Englisch |
Die Niederlande | Holländisch |
Norwegen | Norwegisch |
Polen | Polnisch |
Portugal | Portugiesisch |
Rumänien | Rumänisch |
Slowakei | Slowakisch |
Slowenien | Slowenisch |
Spanien | Spanisch |
Schweden | Schwedisch |
Vereinigtes Königreich | Englisch |
Nationale Bestimmungen
Zwei Länder haben nationale Gesetze erlassen, die sicherstellen, dass alles auf dem Etikett in die Landessprache übersetzt wird: Frankreich und Italien. Werden die Etiketten nicht ins Französische und Italienische übersetzt, wenn die Produkte auf diesen Märkten vertrieben werden, kann dies zu Problemen mit der Einhaltung der Vorschriften führen.
In Frankreich sind Sie durch das Gesetz Toubon (n°94-665 vom 4. August 1994) verpflichtet, für die Kennzeichnung die französische Sprache zu verwenden. Das einzige Kennzeichnungselement, das von der Übersetzung ausgenommen ist, ist die Angabe „Made in“. Diese Ausnahme erstreckt sich nicht auf ähnliche Angaben wie „Herkunftsland“.
Zu den Warnhinweisen und Gebrauchsanweisungen oder Werbeaussagen, die auf einer Packungsbeilage statt auf dem Etikett angegeben werden können: Es wird empfohlen, dass die französische, italienische und englische Übersetzung auf den Produktetiketten verbleibt, während die anderen Übersetzungen auf der Packungsbeilage zulässig sind.