Neue Kennzeichnungspflicht für Feuchttücher in Sicht
Die Auswirkungen der Plastikverschmutzung auf die natürlichen Lebensräume sind jedem bekannt, denken Sie nur an den pazifischen Müllstrudel – buchstäblich eine Plastikinsel – oder die winzigen Plastikteile, die überall im Sand verstreut sind. Angesichts dieser globalen Notlage bewegt sich Europa endlich auf die dringend benötigten Änderungen zu, indem es die Richtlinie (EU) 2019/904 in Kraft setzt.
Das Ziel dieser Richtlinie – auch bekannt als Single-Use Plastic (SUP)-Richtlinie – ist es, Plastikmüll und seine verheerenden Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Sicherheit zu reduzieren und gleichzeitig einen Wandel hin zu einer innovativen, nachhaltigen und kreislauforientierten Wirtschaft zu fördern.
Gemäß Art. 2 gilt die Richtlinie für Einwegprodukte aus Kunststoff, für Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff und für Fischereigeräte, die Kunststoff enthalten. Inwieweit wird sich diese Bestimmung also auf Kosmetikprodukte auswirken?
Was ist ein Einweg-Plastikprodukt?
Zunächst ist es wichtig zu erklären, was ein Einweg-Plastikprodukt ist. Art. 3(2), definiert sie als:
„ein Produkt, das ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht und das nicht dafür konzipiert, gestaltet oder in Verkehr gebracht wurde, um innerhalb seiner Lebensdauer mehrfach verwendet zu werden, indem es an einen Hersteller zur Wiederbefüllung zurückgegeben oder für denselben Zweck, für den es konzipiert wurde, wiederverwendet wird.“ In dieser Hinsicht sind Einweg-Plastikprodukte so konzipiert, dass sie nur einmal oder für einen sehr kurzen Zeitraum verwendet werden und danach entsorgt werden können. Einige Beispiele dafür sind bereits bekannt, wie die „berüchtigten“ Wattestäbchen und Strohhalme, aber sie erstrecken sich auch auf Plastikbesteck, Teller, Lebensmittelbehälter und sogar Feuchttücher.
Welche Feuchttücher werden von der Richtlinie erfasst?
Wie in der Richtlinie angegeben, handelt es sich bei Feuchttüchern um vorgenässte Körperpflegeartikel, aber auch Gesichtsmasken könnten in diese Kategorie fallen. Jedes Körperpflegeprodukt, das zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, Kunststoff enthält und vorbenetzt ist, fällt in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.
In den kommenden Leitlinien der Kommission zur SUP-Richtlinie (Art. 12 der Richtlinie) werden die betroffenen Kategorien anhand verschiedener Beispiele näher erläutert.
Die wichtigsten Auswirkungen der Richtlinie EU Nr. 2019/904 über Feuchttücher: Anforderungen an die Kennzeichnung
Feuchttücher sind von drei verschiedenen Artikeln der Richtlinie betroffen, von denen der bedeutsamste für die zukünftige Auswirkung auf kosmetische Produkte Artikel 7 ist, der besagt:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes in Teil D des Anhangs aufgeführte Einwegkunststoffprodukt, das in Verkehr gebracht wird, auf seiner Verpackung oder auf dem Produkt selbst eine auffällige, deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung trägt, die die Verbraucher über Folgendes informiert:
(a) geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für das Produkt oder zu vermeidende Abfallbeseitigungsmittel für dieses Produkt in Übereinstimmung mit der Abfallhierarchie; und
(b) das Vorhandensein von Kunststoffen in dem Produkt und die sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen des Abfallaufkommens oder anderer ungeeigneter Methoden der Abfallbeseitigung des Produkts auf die Umwelt.
Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich für Verpackungen mit einer Fläche von weniger als 10 cm2.
Es ist also leicht zu verstehen, dass die wichtigste Auswirkung dieser Richtlinie wird die Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften betreffen die über das Vorhandensein von Plastik und die ordnungsgemäße Entsorgung der Produkte informieren und gleichzeitig auf die schädlichen Auswirkungen hinweisen, wenn das Material nicht korrekt entsorgt wird.
Wie wird diese Markierung angezeigt? Harmonisierte Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2020/2151 der Kommission
Zu diesem Thema enthält die neue Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 Einzelheiten zu harmonisierten Kennzeichnungsspezifikationen – wie Position, Größe und Design -, die auf den in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführten Einweg-Kunststoffprodukten, einschließlich Feuchttüchern, zu verwenden sind.
Diese Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar ist, gilt ab dem 3. Juli 2021. Es ist jedoch eine Ausnahmeregelung vorgesehen: Die Kennzeichnung der Verpackungen von Feuchttüchern, die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, kann durch Aufkleber erfolgen.
Die auf der Verpackung von Feuchttüchern anzubringende Kennzeichnung lautet wie folgt:
Der Informationstext der Kennzeichnung ist in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten abzufassen, in dem das Einwegkunststoffprodukt in Verkehr gebracht wird.
Alle Spezifikationen wie Position, Größe und Farben dieser Kennzeichnung sind in Anhang I zu diesem Artikel aufgeführt.
Andere Auswirkungen der Richtlinie
Die beiden anderen zu berücksichtigenden Artikel sind Art. 8(3) und Art. 10. Diese sind miteinander verbunden und ihre Auswirkungen werden sich direkt auf die Hersteller von Tüchern und anderen Produkten auswirken. Die Mitgliedstaaten werden auch dafür sorgen, dass die Hersteller dieser Art von Einwegplastikprodukten verschiedene Arten von Kosten übernehmen:
- Sensibilisierungsmaßnahmen (gemäß Artikel 10);
- Reinigung, Transport und Behandlung von Abfällen;
- Datenerhebung und Berichterstattung gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie EG Nr. 2008/98
Diese Maßnahmen sind als Erweiterte Herstellerverantwortung bekannt.
Art. 5 könnte auch Auswirkungen auf kosmetische Produkte haben. Darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte (Anmerkung: Wischtücher fallen nicht unter diesen Artikel) verbieten müssen; außerdem gibt es eine allgemeine Kategorie von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff, die verboten sind. Wenn Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff hergestellt sind, sollten sie in Zukunft vermieden werden, da dieser Artikel gilt.
Der Klarheit halber wird in der Richtlinie der Begriff „oxo-abbaubarer Kunststoff“ definiert:
„Kunststoffe, die Zusatzstoffe enthalten, die durch Oxidation zur Zersplitterung des Kunststoffs in Mikrofragmente oder zur chemischen Zersetzung führen.“ Dies dürfte jedoch kaum Auswirkungen auf Kosmetikunternehmen haben, da es sich bei Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff meist um Einkaufstüten, Plastikfolie oder andere Arten von Verpackungen handelt.
Fazit
Daher warnt BIORIUS, dass Kosmetikmarken von der Richtlinie (EU) 2019/904 betroffen sein werden:
- wenn sie Einweg-Kunststoffprodukte wie Feuchttücher verkaufen, für die bestimmte Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften gelten, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission festgelegt sind. Diese Kennzeichnung ist ab dem 3. Juli 2021 zu sehen;
- oder wenn sie Einwegprodukte aus oxo-abbaubarem Plastik verkaufen, die verboten werden.
Anhang I: Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für Feuchttücher
Hier finden Sie den vollständigen Text von Anhang II der Verordnung 2020/2151 der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die Regeln und Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuchttüchern enthält:
1 – Verpackungen von Feuchttüchern (d.h. vorgenässten Tüchern für die Körperpflege und für den Haushalt) mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr müssen die folgende gedruckte Kennzeichnung tragen:
Hinweis: Die schwarze Linie am Rand der Markierung ist nicht Teil der Markierung. Sie dient lediglich dazu, die dünne weiße Linie, die die Markierung begrenzt, auf der weißen Seite zu zeigen.
Abweichend vom ersten Satz dieser Ziffer kann die Kennzeichnung der Verpackungen von Feuchttüchern, die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, durch Aufkleber erfolgen.
2 – Die Kennzeichnung muss den unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen entsprechen.
(a) Position der Markierung
Die Kennzeichnung ist waagerecht auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung anzubringen, je nachdem, was besser sichtbar ist.
Wenn die Kennzeichnung in der Mindestgröße nicht vollständig auf die äußere Vorder- oder Oberseite der Verpackung passt, kann sie teilweise auf zwei Seiten der Verpackung angebracht werden, d.h. oben und vorne oder vorne und seitlich, je nachdem, was besser sichtbar ist.
Wenn es aufgrund der Form oder Größe der Verpackung nicht möglich ist, die Kennzeichnung waagerecht anzubringen, kann sie um 90° gedreht und senkrecht angebracht werden.
Die Felder der Kennzeichnung dürfen nicht getrennt werden.
Wenn Sie die Verpackung gemäß den Anweisungen öffnen, sollte die Kennzeichnung nicht zerrissen oder unleserlich gemacht werden.
(b) Größe der Markierung
Die Kennzeichnung besteht aus zwei gleich großen roten und blauen Kästchen, die nebeneinander angeordnet sind, und einem rechteckigen schwarzen Kästchen mit dem Informationstext ‚PLASTIC IN PRODUCT‘, das unter den beiden gleich großen Kästchen angeordnet ist. Das Verhältnis zwischen Höhe und Länge der Markierung beträgt 1:2.
Beträgt die Fläche der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung, auf der die Kennzeichnung angebracht ist, weniger als 65 cm2, muss die Kennzeichnung mindestens 1,4 cm mal 2,8 cm (3,92 cm2) groß sein. In allen anderen Fällen muss die Kennzeichnung mindestens 6 % der Fläche abdecken, auf der sie angebracht ist. Die Größe der Markierung darf maximal 3 cm x 6 cm (18 cm2) betragen.
(c) Gestaltung der Kennzeichnung
Das Design der Markierung wird ohne Hinzufügen von Effekten, Farbanpassung, Retusche oder Erweiterung des Hintergrunds wiedergegeben. Die Markierung wird mit einer Mindestauflösung von 300 Punkten pro Zoll in tatsächlicher Größe gedruckt. Die Markierung wird von einer dünnen weißen Linie umrandet.
Der Informationstext ‚PLASTIC IN PRODUCT‘ muss in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold geschrieben sein. Die Schriftgröße muss mindestens 5 pt und höchstens 14 pt betragen.
Wird der Informationstext in eine andere oder mehrere Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzt, so ist der übersetzte Informationstext entweder dicht unter der Kennzeichnung oder innerhalb des rechteckigen schwarzen Kastens unter der ersten Sprache anzubringen und muss in beiden Fällen deutlich sichtbar sein. In Ausnahmefällen kann der in eine andere oder mehrere Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzte Informationstext aufgrund von Platzmangel auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung an einer anderen Stelle der Verpackung angebracht werden, und zwar so nah wie möglich an der Kennzeichnung und so, dass er gut sichtbar ist. Der übersetzte Informationstext muss in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold geschrieben sein. Die Schriftgröße muss mindestens 5 pt und höchstens 14 pt betragen. Wenn der Informationstext in zusätzlichen Sprachen in das rechteckige schwarze Feld gesetzt wird, sind Abweichungen von der vorgeschriebenen Höchstgröße der Kennzeichnung möglich. Es sind die Farben mit den folgenden Farbcodes zu verwenden: – Weiß: C = 0 / M = 0 / Y = 0 / K = 0 – Schwarz: C = 0 / M = 0 / Y = 0 / K = 100 – Rot: C = 0 / M = 90 / Y = 60 / K = 0 – Blau: C = 60 / M = 0 / Y = 0 / K = 0.
Anhang II: Nationale Besonderheiten bei Wischtüchern
- Frankreich: Nach der Veröffentlichung der Richtlinie hat eine Gruppe von Kosmetik- und Körperpflegeverbänden in Frankreich eine Empfehlung für bewährte Verfahren zur Harmonisierung der Kennzeichnung von Feuchttüchern herausgegeben. Es wird zum Beispiel empfohlen, keine Tücher auf den Markt zu bringen, die behaupten, dass sie in die Toilette geworfen werden können, denn es liegt in der Natur der Sache, dass nur Toilettenpapier in die Toilette geworfen werden kann; es ist ratsam, auf der Verpackung das Piktogramm „Nicht in der Toilette entsorgen“ anzubringen. Der Begriff biologisch abbaubar kann nur verwendet werden, wenn die Tücher bestimmte Eigenschaften aufweisen: einen Zersetzungsgrad, der anhand der für den Abbau benötigten Zeit bewertet wird; die Tücher sollten die Norm EN 13432 (2000) oder gleichwertige Tests erfüllen: OECD-Tests: Leichte biologische Abbaubarkeit 301 A, DOC-Entfernungstest; 301 B, CO2-Entwicklungstest; 301 F, Manometrische Respirometrie.
- GROSSBRITANNIEN: Die CTPA, die Cosmetic Toiletry and Perfumery Association, hat einen Leitfaden für umweltbezogene Angaben herausgegeben, der auch für Feuchttücher gilt. Die Bezeichnung „spülbar“ darf nur für Tücher verwendet werden, die speziell für diesen Zweck entwickelt wurden; in allen anderen Fällen sollte sie vermieden werden, und die Tücher müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Diese Informationen sollten den Verbrauchern deutlich gemacht werden.
Anhang III: Einige zusätzliche Anmerkungen
- Steht die Richtlinie im Widerspruch zur Richtlinie 94/62/EG (Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle) oder 2008/98/EG (EU-Abfallrahmenrichtlinie), hat die Richtlinie über Einwegkunststoffe Vorrang.
- Wie bereits erwähnt, werden Beispiele für Kategorien von Feuchttüchern, die von der Richtlinie (EU) 2019/904 abgedeckt werden, in den kommenden Leitlinien der Kommission gegeben, mit Hinweisen darauf, ob bestimmte Produkte in den Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie aufgenommen oder ausgeschlossen werden sollen. Es wird erwartet, dass Gesichtsmasken und Abschminktücher unter diese Richtlinie fallen.
- Da die eigentliche Definition des Begriffs „Kunststoff“ in der Richtlinie nicht genau abgegrenzt ist und auch Materialien wie Viskose und Lyocell umfassen könnte, wird auch in diesem Punkt eine Klärung durch Leitlinien der Europäischen Kommission erwartet.
Referenzen
Klärung der Kunststoffdefinition für die Aufnahme von Zellulosefasern in die europäische Bioökonomie. Gemeinsames Dokument von AISE, CEPI, CIRFS, EDANA, EURATEX, April 2020.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung von Regeln für harmonisierte Kennzeichnungsspezifikationen für die in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststofferzeugnisse aufgeführten Einwegkunststoffprodukte.
CTPA Environmental & Green Claims, Juli 2020.
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststofferzeugnisse.
Lingettes Imprégnées – Recommandation de Bonnes Pratiques – Gemeinsames Dokument von AFISE, COSMED, FCD, FEBEA, FMB, Juni 2019.