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Belgischer königlicher Erlass zur Spülbarkeit von Feuchttüchern

Am 18. September 2015 hat der belgische „Service Public Fédéral Santé Publique, Securité de la Chaîne Alimentaire et Environnement“ einen königlichen Erlass veröffentlicht, der die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit und die Desinfizierbarkeit von Produkten festlegt, die für die Entsorgung über die Toilette bestimmt sind.

Um auf dem belgischen Markt zugelassen zu werden, müssen die Produkte, die in den Toiletten entsorgt werden sollen, die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Produkte müssen dazu bestimmt sein, Urin, Fäkalien oder andere Körperflüssigkeiten aufzufangen,
  • Die Produkte dürfen die Systeme zur Sammlung, zum Transport und zur Reinigung von Wasser nicht stören,
  • Das Produkt darf keine biologisch nicht abbaubaren Fasern enthalten.

Nach diesem königlichen Erlass müssen nicht spülbare Produkte die folgenden Etikettierungsanforderungen erfüllen:

  • Das folgende „Do not flush“-Logo ist obligatorisch: ,
  • Dieses Symbol muss auf der Primärverpackung deutlich sichtbar und lesbar sein. Sie sollte nicht durch die Versiegelung der Verpackung verdeckt werden,
  • Der Durchmesser des Logos sollte bei der Primärverpackung mindestens 1,1 cm und bei der Sekundärverpackung mindestens 2,5 cm betragen,
  • Die Illustration des Logos sollte dunkel vor einem hellen Hintergrund sein,
  • Der Text „Ne pas jeter dans les toilettes – Niet in het toilet gooien“ ist optional, aber es können keine anderen Sätze verwendet werden. Er sollte waagerecht geschrieben werden.

Um die Verwendung eines solchen Logos auf den Etiketten der Tücher zu vermeiden (und wenn es das oben beschriebene Kriterium ‚a‘ erfüllt), muss ein Dossier erstellt werden. Dieses Dossier wird von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person aufbewahrt und enthält die folgenden Informationen:

Kriterium 1 – Unauffindbarkeit

  • Prüfung der Sauberkeit von Toiletten und Abflussrohren
  • Schneller mechanischer Zersetzungstest
  • Pumptest
  • Aerober Biodisintegrability Test
  • Anaerober Biodisintegrability Test

Kriterium 2 – Biologische Abbaubarkeit

  • Für die feste Fraktion:
    • Biologische Abbaubarkeit unter aeroben Bedingungen
    • Biologische Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen
  • Für die Tenside zur Imprägnierung der festen Fraktion:
    • Tenside unterliegen gemäß der EG-Verordnung 648/2004 über Detergenzien Beschränkungen aufgrund ihrer biologischen Abbaubarkeit.

Das königliche Dekret wird am 1. Juli 2016 in Kraft treten. Die Produkte, die die Anforderungen nicht erfüllen und zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt sind, haben neun Monate Zeit, um vom Markt genommen zu werden (nämlich zum 1. April 2017).

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