Zukünftiges Verbot von Nanomaterialien – wichtiges Update

Zukünftiges Verbot von Nanomaterialien: Der in IL-093 beschriebene Entwurf einer EU-Verordnung über das Verbot einiger Nanomaterialien in Kosmetika wurde aktualisiert.

Die folgenden Änderungen wurden aufgenommen:

  • Aufnahme von COLLOIDAL SILVER (nano) (CAS: 7440-22-4) in die Liste der zu verbietenden Inhaltsstoffe
  • Korrektur der Beschränkung für HYDROXYAPATITE (nano): es wird unter den unten aufgeführten Bedingungen erlaubt sein:
    • Maximal 10% in Zahnpasta
    • Maximal 0,465% in Mundspülung
    • Nicht für Anwendungen verwenden, die zu einer Exposition der Lunge des Endverbrauchers durch Einatmen führen können.
    • Es sind nur Qualitäten von HYDROXYAPATITE (nano) mit den folgenden Merkmalen zugelassen:
      [composed of] stäbchenförmige Teilchen, von denen mindestens 95,8 % (bezogen auf die Teilchenzahl) ein Seitenverhältnis von weniger als 3 aufweisen und die restlichen 4,2 % ein Seitenverhältnis von höchstens 4,9 haben. Außerdem dürfen die Partikel nicht beschichtet oder oberflächenverändert sein.

Wir erinnern Sie daran, dass die folgenden Inhaltsstoffe immer noch im Entwurf der EU-Verordnung enthalten sind und weiterhin auf der Liste der zu verbietenden Inhaltsstoffe stehen:

  • STYROL/AKRYLAT-KOPOLYMER (nano) (CAS: 9010-92-8)
  • SODIUM STYRENE/ACRYLATES COPOLYMER (nano) (CAS: 9010-92-8)
  • KUPFER (nano) (CAS: 7440-50-8)
  • KOLLOIDALES KUPFER (nano) (CAS: 7440-50-8)
  • GOLD (nano) (CAS: 7440-57-5)
  • COLLOIDAL GOLD (nano) (CAS: 7440-57-5)
  • GOLD THIOETHYLAMINO HYALURONIC ACID (nano) CAS: 1360157-34-1)
  • ACETYL HEPTAPEPTIDE-9 COLLOIDAL GOLD (nano) (CAS: /)
  • PLATIN (nano) (CAS: 7440-06-4)
  • KOLLOIDALES PLATIN (nano) (CAS: 7440-06-4)
  • ACETYL TETRAPEPTIDE-17 COLLOIDAL PLATINUM (nano) (CAS: /)

Die Verabschiedung dieser Verordnung wird voraussichtlich im 3. Quartal 2023 erfolgen.

Es werden Übergangsfristen gewährt, damit die Industrie diese Verbote einhalten kann. Ein vorläufiger Zeitplan würde dann folgendermaßen aussehen:

  • 9 Monate nach dem Inkrafttreten dürfen nur noch konforme Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, was uns zum 2. Quartal 2024 bringt.
  • 18 Monate nach dem Inkrafttreten dürfen nur noch konforme Produkte auf dem Unionsmarkt angeboten werden, was uns zum ersten Quartal 2025 bringt.

Wir empfehlen Ihnen, zu prüfen, ob Ihre Produkte die von diesem Verbot betroffenen Inhaltsstoffe enthalten und ob diese gemäß der Definition der Kosmetikverordnung als Nanomaterialien gelten. Wir empfehlen Ihnen dringend, so bald wie möglich mit dem Verzicht auf diese Inhaltsstoffe zu beginnen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen können und stehen Ihnen für alle Fragen zu diesem Thema zur Verfügung. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren CRM(Customer Relationship Manager) oder direkt an uns: info@biorius.com.

Vielen Dank an Stéphanie Annet für die Erstellung dieses Artikels.

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