Zinkpyrithion (CAS 13463-41-7) ist ein kosmetischer Inhaltsstoff, der wegen seiner antimikrobiellen Eigenschaften in Haarprodukten verwendet wird, aber auch, weil er ein wirksames Mittel gegen Schuppen und Seborrhoe ist. Seit heute erlaubt die EU-Kosmetikverordnung diesen Inhaltsstoff als Konservierungsmittel über Anhang V, Eintrag 8 und als Anti-Schuppen-Wirkstoff über Anhang III, Eintrag 101. Allerdings ist die Verwendung dieses Inhaltsstoffs gegen Schuppen in Haarspülungen derzeit nicht erlaubt (siehe Tabelle unten).
Die Kosmetikindustrie hat sich bereit erklärt, Zinkpyrithion in Haarspülungen zu anderen Zwecken als zur Hemmung der Entwicklung von Mikroorganismen zu verwenden, und der EU-Kommission Sicherheitsdaten zur Unterstützung dieses Antrags vorgelegt. Die EU-Kommission beauftragte den SCCS, der zu dem Schluss kam, dass die Verwendung von Zinkpyrithion in Haarspülungsprodukten sicher ist und in Betracht gezogen werden kann.
Infolgedessen sollten die Rechtsvorschriften wie folgt geändert werden:
Verwendung und Produktkategorie | Bis auf Weiteres | Erwartete Veränderung |
Als Konservierungsmittel in ausspülbaren Haarprodukten | 1% | 1% |
Als Konservierungsmittel in anderen Rinse-off-Produkten (außer orale Produkte) | 0.5% | 0.5% |
Für andere Zwecke als die Hemmung der Entwicklung von Mikroorganismen in Leave-on-Haarprodukten | 0.1% | 0.1% |
Für andere Zwecke als die Hemmung der Entwicklung von Mikroorganismen in abspülbaren Antischuppen-Haarprodukten | Nicht erlaubt | 2% |
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass der Verwendungszweck von Zinkpyrithion aus der Aufmachung des Produkts ersichtlich sein muss, wenn dieser Bestandteil nicht als Konservierungsmittel verwendet wird. Dies kann durch die Angabe der Funktion von Zinkpyrithion in Klammern in der Liste der Inhaltsstoffe erreicht werden.
Der Gesetzesentwurf wird derzeit von den EU-Mitgliedstaaten geprüft, die in den nächsten Monaten im Ständigen Ausschuss abstimmen werden. Nach seiner Verabschiedung wird dieser Rechtsakt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.