Kennzeichnung von zusätzlichen Duftstoffallergenen

Neue EU-Verordnung zur Allergenkennzeichnung:

Die Europäische Kommission hat am27. Juli 2023 die Verordnung (EU) 2023/1545 veröffentlicht, mit der neue Regeln für die Kennzeichnung von Allergenen und 56 neue Zutaten eingeführt werden, die gekennzeichnet werden müssen.

Mit dieser Verordnung werden mehrere Änderungen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel eingeführt:

  • Die 24 bestehenden Duftstoffallergene bleiben gültig, auch wenn einige kleinere Änderungen (hauptsächlich Hinzufügung der CAS-Nummer) für einige von ihnen vorgenommen wurden
  • Für die 56 zusätzlichen Inhaltsstoffe gelten dieselben Kennzeichnungsvorschriften wie für die bereits vorhandenen so genannten “Duftstoffallergene”.
  • Aus Gründen der Konsistenz und Übersichtlichkeit werden ähnliche Stoffe in einem Eintrag zusammengefasst. Für die Kennzeichnung sollte ein gemeinsamer Gruppenname verwendet werden, um die Verbraucherfreundlichkeit zu erhöhen. Zum Beispiel werden Geranial und Neral unter dem Namen “Citral” gekennzeichnet.
  • Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz werden einige bestehende Einträge für Duftstoffallergene in Anhang III aktualisiert, um ihre gebräuchlichen Bezeichnungen an die der neuesten Version des Glossars der gebräuchlichen Inhaltsstoffe anzugleichen oder durch Hinzufügen von Isomeren, Vervollständigen und Ändern der jeweiligen CAS- und EG-Nummern (z.B. “Pinus Pumila Needle Extract”, “Pinus Pumila Twig Leaf Extract” und “Pinus Pumila Twig Leaf Oil” werden unter dem Namen “Pinus Pumila” zusammengefasst)

Wie kennzeichnet man Allergene?

Die in Anhang I aufgeführten Allergene müssen angegeben werden, wenn ihre Konzentration höher ist:

  • 0,001 % (10 ppm) in Leave-on-Produkten
  • 0,01 % (100 ppm) in abspülbaren Produkten

Wenn es sich um einen Stoff mit einem Gruppennamen handelt, muss der Gruppenname angegeben werden.

Wann müssen neue Allergene gekennzeichnet werden?

Die Verordnung wird am16. August 2023 in Kraft treten. Der Industrie werden Übergangsfristen eingeräumt, um diese neuen Beschränkungen einzuhalten (siehe unten):

  • 3 Jahre, um EU-konforme Etiketten auf den Markt zu bringen: Frist 31. Juli 2026
  • 5 Jahre, um EU-konforme Etiketten auf den Markt zu bringen: Frist 31. Juli 2028

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Vielen Dank an Stéphanie Annet für die Erstellung dieses Artikels.

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