Zahlreiche von Experten begutachtete Artikel weisen auf die mögliche Toxizität von Haarfärbemitteln hin, insbesondere auf ihre karzinogenen, genotoxischen und hautsensibilisierenden Eigenschaften. Um die Verbraucher angemessen zu schützen, haben der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS), die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die Industrie eine Gesamtstrategie zur Bewertung von Haarfärbemitteln entwickelt. Im Laufe ihrer Arbeit werden regelmäßig neue Einträge in die Anhänge der europäischen Kosmetikverordnung (EG Nr. 1223/2009) aufgenommen oder bestehende Einträge überarbeitet, um sie restriktiver zu gestalten.
Als Teil dieses allgemeinen Plans zur Bewertung von Haarfärbemitteln hat die Europäische Kommission am12. November eine neue Verordnung (EU) 2020/1683 zur Änderung der Anhänge II (verbotene Inhaltsstoffe) und III (unter bestimmten Bedingungen zugelassene Inhaltsstoffe) veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die Einzelheiten zu diesem neuen Gesetz. Konkret scheinen diese jüngsten Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf Produkte zu haben, die sich bereits auf dem EU-Markt befinden.
- 3 Stoffe wurden in Anhang II aufgenommen. Sie werden in Haar- und Wimpernprodukten verboten sein:
Substanz | CAS | Zukünftige Situation | Bewerbungsfrist |
1,2,4-Trihydroxybenzol | 533-73-3 | Verboten bei Verwendung als Stoff in Haar- und Wimpernfärbemitteln | Haar- und Wimpernfärbemittel , die diese Stoffe enthalten, dürfen nicht: * ab dem 3. September 2021 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht * ab dem 3. Juni 2022 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden |
6-Amino-m-Kresol | 2835-98-5 | ||
4-Amino-2-Nitrodiphenylamin-2′-carbonsäure | 117907-43-4 |
- 1 Änderung von Anhang III: 2-Methoxymethylp-Phenylendiamin ist weiterhin zum Färben von Wimpern unter beruflicher Verwendung zugelassen. Bitte beachten Sie, dass diese Änderung ab dem2. Dezember 2020 gültig ist.
Substanz | CAS | Frühere Situation | Aktuelle Frist |
2-Methoxymethyl-p-Phenylendiamin 2-Methoxymethyl-p-Phenylendiamin-Sulfat | 337906-36-2 337906-37-3 | Anhang III/292: Haarfärbesubstanz in oxidativen Haarfärbemitteln Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die maximale Konzentration, die auf das Haar aufgetragen wird, 1,8 % (berechnet als freie Base) nicht überschreiten. Muss auf das Etikett gedruckt werden: Das Mischungsverhältnis. „Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Lesen und befolgen Sie die Anweisungen. Dieses Produkt ist nicht für die Anwendung bei Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre ’schwarze Henna‘-Tätowierungen können Ihr Allergierisiko erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht, wenn: – Sie haben einen Ausschlag im Gesicht oder empfindliche, gereizte und geschädigte Kopfhaut, – Sie jemals eine Reaktion nach dem Färben Ihrer Haare erlebt haben, – Sie in der Vergangenheit eine Reaktion auf eine temporäre ’schwarze Henna‘-Tätowierung erlebt haben.“ | Aktualisierung von Anhang III/292: Zusatz von Produkten zum Färben der Wimpern. Erlaubt nur für den professionellen Gebrauch Wird in diesem Fall auf das Etikett gedruckt: Das Mischungsverhältnis. „Dieses Produkt kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Lesen und befolgen Sie die Anweisungen. Dieses Produkt ist nicht für die Anwendung bei Personen unter 16 Jahren bestimmt. Vorübergehende „schwarze Henna“-Tätowierungen können das Allergierisiko erhöhen. Wimpern dürfen nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher: – einen Ausschlag im Gesicht oder empfindliche, gereizte und geschädigte Kopfhaut hat, – eine Reaktion nach dem Färben der Haare oder Wimpern erlebt hat, -in der Vergangenheit eine Reaktion auf eine temporäre „schwarze Henna“-Tätowierung erlebt hat. Nur für den professionellen Gebrauch. Spülen Sie die Augen sofort aus, wenn das Produkt mit ihnen in Berührung kommt.“ |
- 6 Stoffe wurden in Anhang III aufgenommen, so dass sie als Haarfärbemittel unter bestimmten Bedingungen und mit einigen Warnhinweisen auf dem Etikett verwendet werden dürfen.
Substanz | CAS | Zukünftige Situation | Bewerbungsfrist |
Dimethylpiperazinium Aminopyrazolopyridin HCl | 1256553-33-9 | Anhang III/313: Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln. Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die auf das Haar aufgebrachte Höchstkonzentration 2 % (berechnet als freie Base) nicht überschreiten. | 3. Juni 2021 |
Muss auf das Etikett gedruckt werden: Das Mischungsverhältnis. „Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Lesen und folgen Anweisungen. Dieses Produkt ist nicht für die Anwendung bei Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre „schwarze Henna“-Tätowierungen können Ihr Allergierisiko erhöhen. Nicht Färben Sie Ihr Haar, wenn: – Sie haben einen Ausschlag im Gesicht oder empfindliche, gereizte und geschädigte Kopfhaut, – Sie jemals eine Reaktion nach dem Färben Ihrer Haare erlebt haben, – Sie in der Vergangenheit eine Reaktion auf eine temporäre „schwarze Henna“-Tätowierung erlebt haben.“ | 3. Dezember 2021 | ||
Methylimidazoliumpropyl-p-phenylendiamin HCl | 220158-86-1 | Anhang III/314: Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die auf das Haar aufgebrachte Höchstkonzentration 2 % (berechnet als freie Base) nicht überschreiten | 3. Juni 2021 |
Muss auf das Etikett gedruckt werden: Das Mischungsverhältnis. „Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Lesen und folgen Anweisungen. Dieses Produkt ist nicht für die Anwendung bei Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre „schwarze Henna“-Tätowierungen können Ihr Allergierisiko erhöhen. Nicht Färben Sie Ihr Haar, wenn: – Sie haben einen Ausschlag im Gesicht oder empfindliche, gereizte und geschädigte Kopfhaut, – Sie jemals eine Reaktion nach dem Färben Ihrer Haare erlebt haben, – Sie in der Vergangenheit eine Reaktion auf eine temporäre „schwarze Henna“-Tätowierung erlebt haben.“ | 3. Dezember 2021 | ||
HC Orange Nr. 6 | 1449653-83-1 | Anhang III/315: Haarfärbestoff in nicht-oxidativen Haarfärbemitteln: Max. 0,5 %. Methansulfonate Verunreinigungen, insbesondere Ethylmethansulfonat, dürfen nicht vorhanden sein. | 3. Juni 2021 |
Saures Orange 7 | 633-96-5 | Anhang III/316: Haarfärbestoff in nicht-oxidativen Haarfärbemitteln: Maximal 0,5%. | 3. Juni 2021 |
Tetrabromphenol Blau | 4430-25-5 | Anhang III/317: (a) Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln: Ab dem 3. Juni 2021, nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die auf das Haar aufgebrachte Höchstkonzentration 0,2 % (berechnet als freie Base) nicht überschreiten (b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln: Maximal 0,2 % | 3. Juni 2021 |
Muss auf das Etikett gedruckt werden: Das Mischungsverhältnis. „Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Lesen und folgen Anweisungen. Dieses Produkt ist nicht für die Anwendung bei Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre „schwarze Henna“-Tätowierungen können Ihr Allergierisiko erhöhen. Nicht Färben Sie Ihr Haar, wenn: – Sie haben einen Ausschlag im Gesicht oder empfindliche, gereizte und geschädigte Kopfhaut, -Sie haben jemals eine Reaktion nach dem Färben Ihrer Haare erlebt, – Sie in der Vergangenheit eine Reaktion auf eine temporäre „schwarze Henna“-Tätowierung erlebt haben.“ | 3. Dezember 2021 | ||
Indigofera tinctoria Blatt Indigofera tinctoria Blatt Pulver Indigofera tinctoria Blatt Extrakt Indigofera tinctoria Extrakt | 84775-63-3 | Anhang III/318: Haarfärbestoff in nicht-oxidativen Haarfärbemitteln: Maximal 25 % | 3. Juni 2021 |
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Autor: Frau Stéphanie Annet, EU-Regulierungsbeauftragte