Follow-up: Neue gesetzliche Anforderungen für Erdnussöl und hydrolisiertes Weizenprotein
5. Dezember 2017
Am 4. Dezember 2017 veröffentlichte die EU-Kommission eine neue Änderung der EU-Kosmetikverordnung(EU Nr. 2017/2228) in Bezug auf Erdnussöl (sowie seine Extrakte und Derivate) und hydrolysiertes Weizenprotein. Die Verwendung dieser beiden Inhaltsstoffe wird nicht eingeschränkt, aber es werden spezifische Reinheitskriterien eingeführt, um das Risiko eines anaphylaktischen Schocks zu verringern, wenn Verbraucher mit Kosmetika in Berührung kommen. Der oben hervorgehobene Regulierungsvorschlag wurde als solcher angenommen.
Diese neue Änderung der EU-Kosmetikverordnung wird am 25. Dezember 2017 in Kraft treten und die Übergangsfrist wurde wie folgt festgelegt:
- Ab dem 25. September 2018 (in ca. 9 Monaten) dürfen in der Union nur noch kosmetische Mittel auf den Markt gebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen.
- Ab dem 25. Dezember 2018 (in etwa 12 Monaten) dürfen nur noch kosmetische Mittel auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, die dieser Verordnung entsprechen.
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Erdnussöl / Hydrolysiertes Weizenprotein Derzeit in der öffentlichen Konsultation
18. April 2016
Die EU-Kommission hat neue öffentliche Konsultationen veröffentlicht, um die Durchführbarkeit von zwei Regulierungsvorschlägen zu bewerten und ihre sozioökonomischen Auswirkungen auf die Branche und den Markt zu bestimmen. Beide öffentlichen Konsultationen enden am 1. Juli 2016 und Sie sind herzlich eingeladen, Ihre Bedenken zu äußern, falls Sie stichhaltige Argumente vorzubringen haben.
Die erste öffentliche Konsultation bezieht sich auf die Aufnahme von Erdnussöl und hydrolisiertem Weizenprotein in Anhang III der EU-Kosmetikverordnung. Um die Häufigkeit von Allergien des Typs I gegen diese Zutaten zu verringern, schlägt die EU-Kommission vor, die unten aufgeführten Reinheitskriterien durchzusetzen:
Name des Inhaltsstoffs | CAS | Reinheitskriterien |
Erdnussöl, Extrakte und Derivate | 8002-03-7, 68425-36-5, 68440-49-3, 93572-05-5, 61789-57-9, 73138-79-1 | 0,5 ppm Erdnussprotein |
Hydrolisiertes Weizenprotein | 94350-06-8, 222400-28-4, 70084-87-6, 100209-50-5 | Maximales durchschnittliches Molekulargewicht der Peptide in den Hydrolysaten: 3,5 kDa |
Diese Änderung der EU-Kosmetikverordnung sieht eine Übergangsfrist von 9 Monaten für das Inverkehrbringen konformer Produkte und von 12 Monaten für die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt vor.