Schwellenwert für die Kennzeichnung Formaldehydspender

Auf Ersuchen der Europäischen Kommission (EK) hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) am 10. Mai 2021 eine wissenschaftliche Beratung über den Schwellenwert für den Warnhinweis „enthält Formaldehyd“ in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Präambel Punkt 2 für Formaldehyd freisetzende Stoffe veröffentlicht.

SCC-Schlussfolgerung und der Vorschlag der Europäischen Kommission

Der SCCS kam zu folgendem Schluss:

  1. Hält der SCCS in Anbetracht der vorgelegten Daten und unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur den Schwellenwert von 0,05 % für die Kennzeichnung von Formaldehyd freisetzenden Stoffen für angemessen, um die Verbraucher zu schützen?

    Der SCCS ist der Ansicht, dass der derzeitige Grenzwert Verbraucher, die auf Formaldehyd sensibilisiert sind, nicht ausreichend vor der Exposition gegenüber freiem Formaldehyd aus Formaldehydabspaltern schützt.
  2. Hält der SCCS eine Änderung des Schwellenwerts von 0,05% für notwendig und auf welchem Niveau?

    Eine Senkung des derzeitigen Grenzwerts um den Faktor 50, d.h. auf 0,001% (10 ppm), wird die große Mehrheit der auf Formaldehyd sensibilisierten Verbraucher schützen. Dieser Schwellenwert gilt für das gesamte freie Formaldehyd, unabhängig davon, ob ein Produkt einen oder mehrere Formaldehydabspalter enthält.

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen veröffentlichte die Europäische Kommission am 14. Oktober 2021 einen Entwurf für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Präambel von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel. Dieses Projekt war bis zum 14. Dezember 2021 zur Konsultation freigegeben.

In diesem Entwurf schlägt die Europäische Kommission vor:

  1. Die folgende Änderung der Präambel Punkt 2 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: „Alle Fertigerzeugnisse, die in diesem Anhang aufgeführte Stoffe enthalten und Formaldehyd freisetzen, sind mit dem Warnhinweis ’setzt Formaldehyd frei‘ zu kennzeichnen, wenn die Gesamtkonzentration des im Fertigerzeugnis freigesetzten Formaldehyds 0,001 % (10 ppm) übersteigt, unabhängig davon, ob das Fertigerzeugnis einen oder mehrere Stoffe enthält, die Formaldehyd freisetzen“.

  2. Antragsfristen von 24 Monaten für das Inverkehrbringen und 48 Monaten für die Bereitstellung auf dem Markt. Das bedeutet, dass jedes Produkt in den Regalen 48 Monate nach Verabschiedung der Verordnung mit der Verordnung konform sein muss.

Kosmetische Mittel, die in den Anwendungsbereich des Entwurfs fallen

Alle kosmetischen Produkte, die Formaldehyd freisetzende Konservierungsstoffe enthalten, können in den Anwendungsbereich des Entwurfs fallen, sobald der Formaldehyd-Schwellenwert von 10 ppm überschritten wird.
Die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten formaldehydabspaltenden Konservierungsstoffe sind die folgenden:

SubstanzCAS-NummerEG-Nummer
2-BROMO-2-NITROPROPANE-1,3-DIOL 52-51-7 200-143-0
5-BROMO-5-NITRO-1,3-DIOXANE30007-47-7250-001-7
BENZYLHEMIFORMAL14548-60-8238-588-8
DIAZOLIDINYLHARNSTOFF78491-02-8278-928-2
DIMETHYLOXAZOLIDIN51200-87-4257-048-2
DMDM HYDANTOIN6440-58-0229-222-8
7-ETHYLBICYCLOOXAZOLIDIN7747-35-5231-810-4
HEXETIDIN141-94-6205-513-5
IMIDAZOLIDINYLHARNSTOFF39236-46-9254-372-6
METHENAMIN100-97-0202-905-8
NATRIUMHYDROXYMETHYLGLYCINAT70161-44-3274-357-8

Nächster Schritt


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