Mikroplastik in Kosmetika: Kunststoffe, die wir in unserem täglichen Leben verwenden, landen schließlich in der Umwelt, wo sie über Jahrhunderte verbleiben und in immer kleinere Teile zerfallen. Diese kleinen Stücke (typischerweise kleiner als 5 mm) werden als Mikroplastik bezeichnet. Mikroplastik kann kosmetischen Produkten zu bestimmten Zwecken zugesetzt werden, z. B. als Peeling-Perlen in Gesichts- oder Körperpeelings (Mikroperlen) oder als dekorativer Glitzer in Make-up-Produkten.
Im Anschluss an die Bewertung der ECHA – der Europäischen Chemikalienagentur – wurde am27. September 2023 die VERORDNUNG (EU) 2023/2055 der KOMMISSION zur Beschränkung der Verwendung von Mikropartikeln aus synthetischen Polymeren (auch Mikroplastik genannt) offiziell veröffentlicht.
Beschränkung von Mikroplastik in Kosmetika
Mikroplastik im Sinne dieser Verordnung sind feste synthetische Polymere in Form von Mikropartikeln, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie bilden Partikel; oder sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel aus; oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln
- Kriterien für die Abmessungen:
- Alle Abmessungen sind maximal 5 mm und minimal 0,1 µm
- ODER (bei Fasern) die Länge beträgt höchstens 15 mm und mindestens 0,3 µm und das Verhältnis Länge/Durchmesser ist größer als 3
- Sie entstehen NICHT durch einen Polymerisationsprozess, der in der Natur stattgefunden hat.
- Sie sind NICHT biologisch abbaubar
- Sie haben eine Wasserlöslichkeit von unter 2g/L
- Sie enthalten mindestens ein Kohlenstoffatom in ihrer chemischen Struktur
Feste Mikropartikel aus synthetischen Polymeren, die unter diese Definition fallen, dürfen ab dem17. Oktober 2023 weder als eigenständige Stoffe noch in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden.
Es gibt Ausnahmen und Übergangsfristen. Diese Verordnung bringt auch Kennzeichnungspflichten und Meldepflichten mit sich.
Mikroplastik in Kosmetika Ausnahmen
Eine Ausnahme bedeutet, dass die Beschränkung nicht gilt, auch wenn ein Material als Mikroplastik eingestuft wird.
4a Ausnahmeregelung
Die Beschränkung gilt nicht für das Inverkehrbringen von synthetischen Polymer-Mikropartikeln, die als solche oder in Gemischen zur Verwendung in Industrieanlagen bestimmt sind. Dabei handelt es sich um die sogenannte “4a-Ausnahmeregelung”.
5b Ausnahmeregelung
Es gibt mehrere andere Ausnahmen, aber nur eine ist für den Kosmetiksektor relevant: die sogenannte “5b-Ausnahme”.
Diese “5b-Ausnahme” besagt, dass die Beschränkung nicht für das Inverkehrbringen von synthetischen Polymer-Mikropartikeln gilt, deren physikalische Eigenschaften während der beabsichtigten Endverwendung dauerhaft so verändert werden, dass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt (siehe oben).
In der Praxis bedeutet dies, dass die Mikropartikel nicht mehr die Kriterien der Größe oder des festen Zustands erfüllen. Diese Bestimmung würde die filmbildende Funktion von Mikroplastik in kosmetischen Mitteln beeinträchtigen, da die Mikroplastikpartikel zum Zeitpunkt der Verwendung nicht mehr existieren: Sie “lösen sich auf”, “verschmelzen” oder “quellen” bei Kontakt mit Wasser so stark auf, dass sie nicht mehr als Partikel betrachtet werden können, da sie ihre Grenzfläche verloren haben oder die Kriterien für die Größenabmessungen nicht erfüllen (zu groß oder zu klein).
Es ist zu beachten, dass für diese Ausnahmeregelung eine dauerhafte Änderung erforderlich ist.
Es liegt weitgehend in der Verantwortung der Rohstofflieferanten und Produkthersteller, diese Informationen bereitzustellen.
Die Begründung der Ausnahmeregelung 5b durch entsprechende Tests und Begründungen ist definitiv der heikle Punkt dieser Verordnung. In Ermangelung von Leitlinien der Kommission zur Klärung der Frage, wie diese Ausnahmeregelung angemessen gerechtfertigt werden kann, liegt es in der Verantwortung der Branche, geeignete Lösungen zu erkunden und zu finden. Biorius versteht diesen Zwang und ist definitiv ein guter Ansprechpartner für alle Fragen, die Sie zu diesem Thema haben.”
Mikroplastik in Kosmetika Kennzeichnungspflicht
Produkte, die unter die Ausnahmeregelung 5b fallen
Ab dem 17. Oktober 2025 müssen Anbieter von Produkten, die synthetische Polymer-Mikropartikel enthalten und für die die Ausnahmeregelung 5b gilt, Anleitungen für die Verwendung und Entsorgung bereitstellen, in denen professionellen Anwendern und der breiten Öffentlichkeit erklärt wird, wie die Freisetzung von synthetischen Polymer-Mikropartikeln in die Umwelt verhindert werden kann.
Es ist wichtig, 2 Fälle zu unterscheiden:
- Die Mikropartikel, die bei der Formulierung des Produkts ihre mikroplastischen Eigenschaften (gemäß 5b) verloren haben (z.B.: Viskositätsmittel, Gelbildner). Ein solches Produkt ist nicht kennzeichnungspflichtig.
- Die Mikropartikel, die in der kosmetischen Formel enthalten sind, aber bei der Verwendung durch den Verbraucher ihre mikroplastischen Eigenschaften verlieren (z.B.: Haarfixiersprays). Ein solches Produkt ist kennzeichnungspflichtig.
Diese Gebrauchs- und Entsorgungshinweise sind in Form von deutlich sichtbarem, lesbarem und unverwischbarem Text oder in Form von Piktogrammen anzubringen.
Der Text oder die Piktogramme werden auf dem Etikett, der Verpackung oder der Packungsbeilage der Produkte angebracht, die synthetische Polymer-Mikropartikel enthalten.
Wird die Anleitung in Form eines Textes bereitgestellt, muss sie in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten abgefasst sein, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird.
Allgemeine Kennzeichnungspflichten
Ab dem 17. Oktober 2031 müssen Lippenprodukte, Nagelprodukte und Make-up-Produkte, die Mikropartikel aus synthetischen Polymeren enthalten, den folgenden Hinweis enthalten: “Dieses Produkt enthält Mikroplastik”.
Produkte, die vor dem 17. Oktober 2031 in Verkehr gebracht werden, müssen spätestens am17. Dezember 2031 diese Erklärung tragen.
Berichtspflichten für Kosmetika
Ab 2027 unterliegen industrielle nachgeschaltete Anwender, die synthetische Polymer-Mikropartikel an Industriestandorten (in der EU) verwenden, der jährlichen Berichtspflicht gemäß Artikel 111 der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006). Die folgenden Informationen sind der ECHA bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für jede Verwendung von Mikropartikeln aus synthetischen Polymeren zu übermitteln:
- Eine Beschreibung der Verwendung(en) von Mikroplastik im vergangenen Kalenderjahr,
- Für jede Verwendung allgemeine Informationen über die Identität des/der verwendeten Polymers/Polymere,
- Für jede Verwendung eine Schätzung der Menge an Mikroplastik, die im vergangenen Kalenderjahr in die Umwelt gelangt ist.
- Ein Hinweis auf die Ausnahmeregelung 4a
Darüber hinaus muss jedes Unternehmen, das ab 2027 zum ersten Mal ein Produkt in Verkehr bringt, das Mikroplastik enthält und für das die Ausnahmeregelung “5b” gilt, der ECHA bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Bericht über jede Verwendung von Mikropartikeln aus synthetischen Polymeren vorlegen:
- Eine Beschreibung der beabsichtigten Endverwendung(en), für die das Mikroplastik im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde,
- Für jede beabsichtigte Endanwendung allgemeine Informationen über die Identität des/der in Verkehr gebrachten Polymers/Polymere,
- Für jede beabsichtigte Endverwendung eine Schätzung der Menge an Mikroplastik, die im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurde, einschließlich während des Transports,
- Ein Hinweis auf die Ausnahmeregelung 5a
Übergangsfristen und Fristen
Für einige Mikroplastikprodukte, die in Kosmetika verwendet werden, werden Übergangsfristen gewährt, aber es gibt keine Übergangsfrist für Mikroperlen (zum Peelen, Polieren oder Reinigen). Mikroperlen, die in Abspülprodukten, Lippenprodukten, Nagelprodukten und Make-up-Produkten enthalten sind, werden verboten, sobald die Verordnung in Kraft tritt, d.h. am17. Oktober 2023.
Die Auswirkungen dieses sofortigen Verbots von Mikroperlen dürften sich in Grenzen halten, wenn man bedenkt, dass Mikroperlen bereits in zahlreichen Ländern innerhalb der EU verboten wurden (z.B. sind Mikroperlen seit 2018 in Frankreich in Spülprodukten verboten).
Zusammenfassung der Übergangsfrist für Kosmetika
- 17. Oktober 2023: Verbot von Mikroperlen zum Peelen, Polieren oder Reinigen in Rinse-off-Produkten, in Lippenprodukten, in Nagelprodukten und in Make-up-Produkten
- 17. Oktober 2027: Verbot von jeglichem Mikroplastik in Rinse-off-Produkten
- 17. Oktober 2035: Verbot jeglichen Mikroplastiks in Lippenprodukten, Nagelprodukten und Make-up-Produkten
- 17. Oktober 2029: Verbot von Mikroplastik in allen anderen kosmetischen Produkten und für die Verkapselung von Duftstoffen
Nachfolgend eine Zusammenfassung der Fristen für die Kennzeichnungs- und Meldepflichten:
- 17. Oktober 2025: Produkte, die unter die 5b-Ausnahmeregelung fallen, müssen Anleitungen zur Verwendung und Entsorgung enthalten
- 31. Mai 2027: Meldepflichten für
- Industriestandort, der Mikroplastik verwendet und für die Ausnahmeregelung 4a in Frage kommt
- Produkt, das Mikroplastik enthält und für die Ausnahmeregelung 5b in Frage kommt
- 17. Oktober 2031: Lippen-, Nagel- und Make-up-Produkte müssen den Hinweis “Dieses Produkt enthält Mikroplastik” tragen.
Wir empfehlen Ihnen, sich bereits heute mit den Herstellern Ihrer Produkte und/oder Rohstofflieferanten in Verbindung zu setzen und mit ihnen zu prüfen, ob die in Ihren Produkten verwendeten Mikropartikel aus synthetischen Polymeren in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Nicht erschöpfende Liste von Polymeren, die als Mikroplastik eingestuft werden können und möglicherweise Beschränkungen unterliegen
Polymer | Funktion |
Nylon-12 (Polyamid-12) | Füllend, viskositätsregulierend, trübend (z.B. Faltencremes) |
Nylon-6 | Füllstoff, Viskositätskontrolle |
Polybutylenterephthalat | Filmbildung, Viskositätskontrolle |
Polyethylen-Isoterephthalat | Füllstoff |
Polyethylenterephthalat) | Klebstoff, Filmbildung, Haarfixiermittel; Viskositätskontrolle, ästhetisches Mittel (z.B. Glitzer in Schaumbädern, Make-up) |
Polymethylmethylacrylat) | Sorptionsmittel für die Abgabe von Wirkstoffen |
Polypentaerythrityl-Terephthalat) | Filmbildung |
Polypropylen-Terephthalat) | Emulsionsstabilisierend, hautpflegend |
Polyethylen | Abrasiv, filmbildend, viskositätskontrollierend, Bindemittel für Puder |
Polypropylen | Füllstoff, Mittel zur Erhöhung der Viskosität |
Polystyrol | Filmbildung |
Polytetrafluorethylen (Teflon) | Füllstoff, Gleitmittel, Bindemittel, Hautpflegemittel |
Polyurethan | Filmbildung (z.B. Gesichtsmasken, Sonnenschutzmittel, Wimperntusche) |
Polyacrylat | Viskosität kontrollieren |
Acrylat-Copolymer | Bindemittel, Haarfixiermittel, Filmbildung, Suspensionsmittel |
Allylstearat/Vinylacetat-Copolymere | Filmbildung, Haarfestiger |
Ethylen/Methylacrylat-Copolymer | Filmbildung |
Ethylen/Acrylat-Copolymer | Filmbildung in wasserfestem Sonnenschutzmittel, Geliermittel (z.B. Lippenstift, Stiftprodukte, Handcremes) |
Butylen/Ethylen/Styrol-Copolymer | Viskosität kontrollieren |
Styrol-Acrylat-Copolymer | Ästhetische, farbige Mikrokugeln (z.B. Make-up) |
Trimethylsiloxysilikat (Silikonharz) | Filmbildung (z.B. Farbkosmetik, Hautpflege, Sonnenpflege) |