Die EU-Kommission hat eine neue Rechtsvorschrift (Verordnung EU Nr. 2017/1410) veröffentlicht, die die Verwendung von Hydroxyisohexyl-3-Cyclohexen-Carboxaldehyd (HICC, Handelsname: Lyral), 2,6-Dihydroxy-4-Methylbenzaldehyd (Atranol) und 3-Chlor-2,6-Dihydroxy-4-Methylbenzaldehyd (Chloratranol) verbietet. Diese drei Duftstoffallergene haben in den vergangenen Jahren die meisten Fälle von Kontaktallergien verursacht, was nach Ansicht des SCCS und der EU-Mitgliedstaaten ein vollständiges Verbot rechtfertigt.
HICC ist ein sehr wichtiger Bestandteil von Parfüms, und die Auswirkungen eines Verbots dürften sehr groß sein. BIORIUS empfiehlt Ihnen, sich unverzüglich mit Ihren Duftstofflieferanten in Verbindung zu setzen, um die Neuformulierung Ihrer Parfums zu planen.
Atranol und Chloroatranol sind keine Duftstoffe an sich, sondern kommen natürlich in Eichenmoos- (Evernia prunastri) und Baummoos-Extrakten (Pseudevernia furfuracea / Usnea furfuracea) vor.
Die Auswirkungen dieser Verbote sind jedoch aus zwei Gründen viel weniger wichtig:
- Eichenmoos und Baummoos werden typischerweise in hochwertigen Parfüms verwendet.
- IFRA, die International Fragrance Association, hat Standards durchgesetzt, die den Gehalt an Atranol und Chloroatranol in Eichenmoos- und Baummoosextrakten auf maximal 100 ppm beschränken. In Anbetracht der typischen Verdünnung dieser Inhaltsstoffe übersteigt die Konzentration von Atranol / Chloroatranol nicht 0,5 ppm in einem feinen Duft. Die EU-Kommission hat bestätigt, dass diese Spurenmenge tolerierbar ist, was bedeutet, dass ein IFRA-konformer Duftstoff nicht von dieser Gesetzgebung betroffen sein sollte.
Diese neue Änderung der EU-Kosmetikverordnung (EG Nr. 1223/2009) wird am 23. August 2017 in Kraft treten. Angesichts der außergewöhnlichen Schwierigkeit, die HICC zu ersetzen, wurden von der EU-Kommission lange Übergangsfristen eingeräumt:
- Ab dem 23. August 2019 (in 2 Jahren) dürfen nur noch kosmetische Mittel auf den Unionsmarkt gebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen (d.h. kein weiteres Inverkehrbringen von nicht konformen Produkten nach diesem Datum).
- Ab dem 23. August 2021 (in 4 Jahren) dürfen nur noch kosmetische Mittel auf dem Unionsmarkt angeboten werden, die dieser Verordnung entsprechen (d.h. nicht konforme Produkte werden bis zu diesem Datum vom Markt genommen).