EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase – zukünftiges Verbot in Kosmetika

BIORIUS Informationsbrief 124: Der Rat der Europäischen Union hat sich auf einen neuen Vorschlag zur Regulierung von fluorierten Treibhausgasen geeinigt, der in Kürze verabschiedet werden soll.

Der Rat der Europäischen Union hat sich auf einen neuen Text für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geeinigt. Dieser Text ist eine geänderte Version des Textes, der dem Parlament im März 2023 vorgeschlagen wurde.

Das Verordnungsprojekt wurde in erster Lesung im EU-Parlament im März 2023 teilweise angenommen. Das Parlament hat jedoch zahlreiche und bedeutende Änderungen an dem ursprünglichen Regelungsvorschlag vorgenommen, und der Text wurde auf EU-Ratsebene erneut erörtert. Ein geänderter Text, in den die Änderungen des Parlaments eingeflossen sind, wurde auf EU-Ratsebene am19. Oktober 2023 vereinbart und dieser neue Regulierungsvorschlag wird dem EU-Parlament demnächst zur Annahme vorgelegt.

Das Verbot

Es lohnt sich, einige wichtige Änderungen zu beachten, die sich auf Kosmetika in dem neuen Text auswirken, der demnächst zur Abstimmung vorgelegt wird. Die Änderungen finden Sie hier unten. Im Wesentlichen besagt der Verordnungsvorschlag Folgendes:

Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Ausrüstungen, einschließlich Teilen davon, die Körperpflegeprodukten entsprechen (z. B. Mousse, Cremes, Schäume, Flüssigkeiten, Sprays), die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist ab dem 1. Januar 2025 verboten.

Dieses Verbot gilt für alle fluorierten Treibhausgase, die in den Anhängen I, II und III des Verordnungsvorschlags aufgelistet sind (am Ende dieses Infobriefs zu finden).

Übergangsfristen

Ein Jahr nach Ablauf der Verbotsfrist ist die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung von Produkten oder Geräten, die vor dem 1. Januar 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, an eine andere Partei in der Union nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Produkt oder Gerät vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.

Wir empfehlen Ihnen dringend, alle fluorierten Treibhausgase, die in den von Ihnen auf den Markt gebrachten Fertigprodukten enthalten sein könnten, so schnell wie möglich zu ersetzen, da die Fristen für die Einhaltung der Verordnung sehr knapp bemessen sein werden.

Anhänge IL-124 – Verbot fluorierter Treibhausgase in Kosmetika:

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen können und stehen Ihnen für alle Fragen zu diesem Thema zur Verfügung. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Kundenbetreuer.

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