Herabsetzung des Schwellenwerts für die Warnung „setzt Formaldehyd frei“

Nach einer Schlussfolgerung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) senkt die Verordnung der Kommission (EU 2022/1181) den Schwellenwert für Formaldehyd für die Kennzeichnung eines Warnhinweises und ändert den Warnhinweis von ‚enthält Formaldehyd‘ in ’setzt Formaldehyd frei‘.

Der SCCS ist in der Tat der Ansicht, dass der derzeitige Grenzwert (0,05%) Verbraucher, die auf Formaldehyd sensibilisiert sind, nicht ausreichend vor der Exposition gegenüber freiem Formaldehyd aus Formaldehydabspaltern schützt. Ihr Bericht hebt jedoch hervor, dass eine Senkung dieses Schwellenwerts um den Faktor 50 (d.h. 0,001% (10 ppm)) die große Mehrheit der auf Formaldehyd sensibilisierten Verbraucher schützen wird.

Dieser neue Schwellenwert gilt für das gesamte freie Formaldehyd, unabhängig davon, ob ein Produkt einen oder mehrere Formaldehydabspalter enthält.

Die folgenden formaldehydabspaltenden Konservierungsstoffe sind in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt:

Diesen Schlussfolgerungen folgend, hat die Europäische Kommission (EC) festgelegt, dass alle Fertigerzeugnisse, die Stoffe enthalten, die in Anhang V der Kosmetikverordnung aufgeführt sind und Formaldehyd freisetzen, mit dem Warnhinweis „setzt Formaldehyd frei“ gekennzeichnet werden müssen, wenn die Gesamtkonzentration des im Fertigerzeugnis freigesetzten Formaldehyds 0,001 % (10 ppm) übersteigt.

Die Bewerbungsfristen sind wie unten angegeben:

  • Ab dem 31. Juli 2024 können nur noch Produkte auf den Unionsmarkt gebracht werden, die den neuen Beschränkungen entsprechen.
  • Ab dem 31. Juli 2026 können nur noch Produkte, die den neuen Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt angeboten werden.

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